Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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12) Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche 
innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüchahlangstermine nicht erhoben 
werden, sowie die innerhal vier Jahren nach Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem sie fällig geworden sind, nicht erhobenen Zinsen ver- 
jähren zu Gunsten der Stadt. 
13) Mit dieser Schuldoerschreibung sind acht halbjährige Zinsscheine ausgegeben; 
die geerneren Linsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben 
werden. 
14) Die Ausgabe einer neuen Zinsschein-Reihe erfolgt bei der Quedlinburger 
Stadthauptkasse gegen Ablieferung der der älteren Zinsschein-Reihe bei- 
He en Anweisung 
15) Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
schein-Reihe auf rechtzeitige Vorzeigung an den FInhhter der Schuld- 
verschreibung. 
16) Beim Verluste der Anleihescheine kommen die Vorschriften der Verord- 
nung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation 
verlorener oder vernichteter Staatspapiere, Ih. 1. bis 12.), mit der Maaß- 
gabe zur Anwendung, daß 
a) die im F. 1. der Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen dem Ma- 
gistrate von Quedlinburg gemacht werden, dem alle nach der Ver- 
ordnung dem Schatzministerium gebührenden Geschäfte und Befug- 
nisse zustehen, während gegen seine Verfügungen die Berufung an 
die Königliche Regierung zu Magdeburg tlände, 
b) das im H. 5. gedachte Aufgebot beim Kaniglichen Kreisgerichte zu 
Quedlinburg erfolgt, und - 
c)dieinden§§.6.9.und12.vorgeschriebenenBekanntmachungen 
durch die oben bezeichneten Blätter geschehen, 
d) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
vier treten, und an die Stelle des §. 8. erwähnten achten Zahlungs- 
termines der fünfte tritt. 
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. 
Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf 
der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den 
stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschrei- 
bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver- 
jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom- 
menen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
17) Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen, sowie der durch diesen 
Anleiheschein überhaupt eingegangenen Verpflichtungen, haftet das Ge- 
sammtvermögen der Stadt und die Steuerkraft ihrer Bürger. 
Quedlinburg, den 1119H . .. 18 
Der Magistrat. 
(Unterschriften.) 
Mr. 7574. Pro-
	        
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