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Sie kann andere und höhere, bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179
zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu über-
schreiten.
§ 240.
Eine besondere Ortskrankenkasse wird nur zugelassen, wenn
1. sie mindestens zweihundertundfünfzig Mitglieder zählt (§ 241),
2. ihr Fortbestand den Bestand oder die Leistungsfähigkeit der allgemeinen
Orts- und der Landkrankenkasse des Bezirkes nicht gefährdet (§ 242),
3. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Ortskrankenkasse
mindestens gleichwertig sind oder binnen sechs Monaten gemacht werden
(§§ 259 bis 263),
. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist und
sie nicht über den Bezirk des Versicherungsamts hinausreicht.
§ 241.
Die Mindestzahl wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre oder, wenn
die Kasse erst kürzere Zeit besteht, nach dem Durchschnitt dieser Zeit berechnet.
§ 242.
Die allgemeine Ortskrankenkasse oder die Landkrankenkasse gilt insbesondere als
gefährdet, wenn die Jahl der Mitglieder, die ihr bei Zulassung besonderer Orts-
krankenkassen verbleiben würden, nicht mindestens zweihundertundfünfzig erreicht.
Bis der Mitgliederstand der allgemeinen Ortskrankenkasse oder der Landkranken-
kasse diese Zahl erreicht, werden zunächst die Kassen mit der geringsten Mitgliederzahl
ausgeschlossen.
§ 243.
In die besondere Ortskrankenkasse gehören diejenigen Gruppen von Versicherungs.-
pflichtigen, für welche die Kasse nach ihrer Satzung besteht; Versicherungsberechtigte
dieser Gruppen können ihr beitreten. Die Satzung kann den Mitgliederkreis nicht
erweitern.
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§ 244.
Besteht für die Gewerbszweige oder Betriebsarten, in denen die Mehrheit der
Versicherungspflichtigen eines Betriebs beschäftigt ist, eine besondere Ortskrankenkasse, so
gehören ihr alle in dem Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen an, ebenso
können ihn die Versicherungsberechtigten beitreten; andernfalls gehören sie alle in die
allgemeine Ortskrankenkasse.
Die Zugehörigkeit zu einer besonderen Ortskrankenkasse, die nur für Mitglieder
eines Geschlechts besteht, wird hierdurch nicht berührt.
IV. Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen.
§ 245.
Ein Arbeitgeber kann eine Betriebskrankenkasse errichten für jeden Betrieb, in
dem er für die Dauer mindestens einhundertundfünfzig Versicherungspflichtige, und für