Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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jeden landwirtschaftlichen Betrieb oder Binnenschiffahrtsbetrieb, in dem er für die 
Dauer mindestens fünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt. Er kann auch eine ge- 
meinsame Betriebskrankenkasse für mehrere Betriebe errichten, in denen er für die 
Dauer zusammen mindestens einhundertundfünfzig oder bei landwirtschaftlichen Betrieben 
und Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens fünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt. 
Beteiligte Versicherungspflichtige sind vorher zu hören. 
Soweit ein Arbeitgeber mit seinen Betrieben einer Innung angehört, die eine 
Innungskrankenkasse hat, kann er für die versicherungspflichtig Beschäftigten, die der 
Innungskrankenkasse angehören müssen, keine Betriebskrankenkasse errichten. 
In die Betriebskrankenkasse gehören alle im Betriebe beschäftigten Versicherungs. 
pflichtigen. Ist einer der Betriebe ein landwirtschaftlicher so gilt § 181. 
Versicherungsberechtigte, die im Betriebe tätig sind, können der Kasse als Mit- 
glieder beitreten. 
  
§ 246. 
Das gleiche Recht (§ 245 Abs. 1) haben die Verwaltungen des Reichs und der 
Bundesstaaten für ihre Dienstbetriebe. Für die dort Beschäftigten gilt § 245 Abs. 3, 4. 
§ 247. 
Bei Betrieben, die ihrer Art nach alljährlich regelmäßig eingeschränkt oder 
zeitweilig eingestellt werden (Saisonbetriebe), muß die Mindestzahl (§ 245 Abs. 1) 
mindestens für zwei Monate vorhanden sein. 
§ 248. 
Eine Betriebskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn 
1. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner Orts- 
krankenkassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet (§ 242); dabei gilt eine 
Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung der Betriebskranken- 
kasse mehr als tausend Mitglieder behält, 
2. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Krankenkasse min- 
destens gleichwertig sind und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist. 
§ 249. 
Beschäftigt ein Bauherr zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern in einem 
vorübergehenden Baubetriebe, so hat er auf Anordnung des Oberversicherungsamts eine 
Betriebskrankenkasse zu errichten. 
Der Bauherr kann mit Genehmigung des Oberversicherungsamts diese Pflicht 
bei ausreichender Sicherheit auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen, die den 
Bau ganz oder teilweise für eigene Rechnung übernommen haben. 
Die Vorschriften über eine Mindestzahl von Mitgliedern sowie § 245 Abs. 2, 
§ 248 gelten nicht; das Oberversicherungsamt bestimmt das Maß der Leistungen. 
Wird die Anordnung nicht in der gesetzten Frist befolgt, so errichtet das 
Oberversicherungsamt selbst die Kasse oder beauftragt damit das Versicherungsamt.
	        
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