Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 271. 
Wird die Organisation einer öffentlichen Verwaltung, die für ihre Betriebe 
oder Dienstbetriebe Betriebskrankenkassen errichtet hat, geändert, so setzt das Ober- 
versicherungsamt oder, wenn mehrere Oberversicherungsämter beteiligt sind, die oberste 
Verwaltungsbehörde auf Antrag die Bezirke der Kassen nach Anhören der Kassen- 
organe anderweit fest. 
§ 272. 
Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, 
wenn der Kassenausschuß zustimmt. 
§ 273. 
Eine Betriebskrankenkasse wird geschlossen, wenn 
1. die Betriebe eingehen, für die sie errichtet worden ist, 
2. der Arbeitgeber nicht für ordnungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung 
sorgt; die Errichtung einer neuen Betriebskrankenkasse kann ihm versagt 
werden, 
3. sich herausstellt, daß sie nicht hätte errichtet oder zugelassen werden 
dürfen. 
Handelt es sich im Falle der Nr. 2 um eine angeordnete Betriebskrankenkasse 
(§ 249), so kann das Versicherungsamt auf Kosten des Arbeitgebers einen Vertreter 
zur Führung der Geschäfte bestellen. 
§ 274. 
Eine Betriebskrankenkasse, die nicht angeordnet (§ 249) worden ist, wird 
geschlossen, wenn 
1. ihr Mitgliederstand nicht nur vorübergehend unter die Mindestzahl (§ 245 
Abs. 1, § 255 Abs. 1 Nr. 1) sinkt, 
der Arbeitgeber mit den Betrieben Mitglied einer freien Innung oder 
Zwangsmitglied einer Zwangsinnung wird, die eine Innungskrankenkasse hat, 
ihre Leistungen denen der maßgebenden Krankenkasse nicht gleichwertig sind 
und nicht binnen sechs Monaten gemacht werden, 
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr für die Dauer sicher ist. 
 
§ 975. 
Eine nach § 249 angeordnete Betriebskrankenkasse kann vom Oberversicherungs- 
amte geschlossen werden. 
§ 276. 
Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn ihre Innungen vereinigt werden. 
3 277. 
Wird eine Zwangsinnung errichtet und deshalb eine Innung geschlossen, so 
gehen die Rechte und Pflichten, die sie ihrer Innungskrankenkasse gegenüber hatte, 
auf die Zwangsinnung über.
	        
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