Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Die Beamten und Angestellten müssen eine ähnliche und ihren Fähigkeiten 
entsprechende Stellung bei der aufnehmenden Kasse annehmen. Sie müssen sich auch 
eine andere Beschäftigung im Kassendienste gefallen lassen, die nicht in auffälligem 
Mißverhältnisse zu ihren Fähigkeiten steht. Sie treten unter die Dienstordnung der 
aufnehmenden Kasse; ihr Gesamteinkommen darf nicht geschmälert werden. 
§ 291. 
Den Beschluß des Oberversicherungsamts (§ 284 Abs. 1) hat der Vorstand der 
aufzunehmenden Kasse den Ärzten und den Zahnärzten, zu denen die Kasse in einem 
Vertragsverhältnisse steht, unverzüglich mitzuteilen. Der Arzt oder Zahnarzt kann 
sich darauf binnen vierzehn Tagen der aufnehmenden Kasse gegenüber bereit erklären, 
für sie tätig zu werden, unter den Bedingungen, die er mit der aufgenommenen Kasse 
vereinbart hatte, oder unter den Bedingungen der aufnehmenden Kasse mit ihren 
Ärzten und Zahnärzten. Nimmt die aufnehmende Kasse den Antrag nicht unverzüglich 
an, so hat sie den Arzt oder Zahnarzt zu entschädigen. Hat sich der Arzt oder 
Zahnarzt nicht binnen vierzehn Tagen bereit erklärt, so kann von diesem Zeitpunkt 
ab das Vertragsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen 
Kündigungsfrist, jedoch frühestens zu dem Tage der Aufnahme gekündigt werden. 
Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch 
nicht berührt. 
Dies gilt entsprechend für Vertragsverhältnisse der Kasse mit Apothekenbesitzern 
und -verwaltern, Heilanstalten aller Art und den im § 122 aufgeführten Personen 
sowie mit Lieferanten. 
§ 292. 
Die Vertreter der beteiligten Kassen und das Versicherungsamt können festsetzen, 
daß eine aufgenommene Kasse im Vorstand der aufnehmenden durch eine bestimmte 
Zahl der Versicherten und Arbeitgeber für längstens vier Jahre vertreten sein muß. 
§ 293. 
Die aufzunehmende Kasse hat durch eine Bilanz (§§ 39, 40, 261 des 
Handelsgesetzbuchs) ihr Reinvermögen zu ermitteln und davon für jedes übergehende 
Mitglied so viel an die aufnehmende Kasse zu überweisen als bei dieser an Rein- 
vermögen auf ein Mitglied entfällt. 
§ 294. 
Verbleibt noch freies Vermögen, so ist es der aufnehmenden Kasse zu 
überweisen. 
Ist es groß genug, so kann der Ausschuß der aufzunehmenden Kasse daraus 
ein Sondervermögen für die übergehenden Mitglieder bilden, aus dem sie einen 
Zuschlag zum Sterbegeld erhalten. Der Zuschlag darf den Betrag des Sterbegeldes 
nach den §§ 204, 205 Nr. 3 nicht übersteigen. 
Der Vorstand der aufnehmenden Kasse hat dieses Sondervermögen bestimmungs- 
mäßig zu verwalten. Ist der letzte übergegangene Versicherte ausgeschieden, so 
fällt der Rest an die Rücklage der Kasse.
	        
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