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Gewährt die aufnehmende Kasse erheblich höhere Leistungen, so hat ihr die
aufzunehmende im voraus den Betrag zu überweisen, der nach billigem Anschlag den
Unterschied ausgleicht.
§ 295.
Hat der Arbeitgeber oder die Innung nachweisbar einer aufzunehmenden
Betriebs= oder Innungskrankenkasse freiwillige Zuwendungen gemacht, so können sie
über einen entsprechenden Teil des freien Vermögens zu Gunsten einer besonderen
Unterstützungskasse oder eines Sondervermögens (§ 294 Abs. 3) für die übergehenden
Mitglieder verfügen.
§ 296.
Besitzt eine aufzunehmende Kasse nicht die vollen Kopfbeträge (§ 293) oder
kein Reinvermögen,) so hat sie nur die vorhandenen Bestände zu überweisen.
Ergibt die Bilanz einer aufzunehmenden Betriebs= oder Innungskrankenkasse
einen Fehlbetrag, so hat ihn der Arbeitgeber oder die Innung zu decken, die für die
Beschaffung dieser Beträge haften.
Ergibt sich ein solcher Fehlbetrag bei einer aufzunehmenden Orts- oder Land-
krankenkasse, so kann die aufnehmende Kasse auf ein Jahr die Beiträge für die auf-
genommenen Versicherten durch einen besonderen Zuschlag bis zum gesetzlichen Höchst-
betrage (§ 389) erhöhen.
§ 297.
Gegen die vom Versicherungsamte genehmigte oder bewirkte Auseinandersetzung
steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer)
zu. Dieses entscheidet endgültig.
Soweit die angefochtene Entscheidung sich auf Vermögensverhältnisse bezieht,
kann das Oberversicherungsamt ein Gutachten der Rechnungsstelle des Reichsver-
sicherungsamts einholen.
§ 298.
Eine Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Kassen findet auch statt, wenn
1. sich Kassenbezirke durch andere Abgrenzung der Verwaltungsbezirke ändern,
2. in einem Bezirk, wo bisher keine allgemeine Orts= oder keine Landkranken-
kasse bestand, eine Kasse dieser Art gebildet wird,
3. aus einer allgemeinen Orts- oder einer Landkrankenkasse eine neue Kranken-
kasse derselben Art ausgeschieden wird,
4. die Angehörigen desselben Gewerbszweigs oder derselben Betriebsart nach
Mehrheitsbeschluß beantragen, aus einer zugelassenen besonderen Ortskranken-
kasse auszuscheiden,
von mehreren Betrieben eines Arbeitgebers, für die eine gemeinsame
Betriebskrankenkasse besteht, einer in anderen Besitz übergeht und einer der
beteiligten Arbeitgeber das Ausscheiden beantragt,
6. ein Arbeitgeber mit seinen Betrieben aus einer zugelassenen gemeinsamen
Betriebskrankenkasse ausscheidet,
Reichs-Gesetzbl. 1911. 97