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7. ein Teil der Mitglieder aus einer Innungskrankenkasse ausscheidet, weil der
Mitgliederkreis der Innung anders abgegrenzt oder eine Zwangsinnung er-
richtet wird,
8. eine Innung beantragt, aus einer zugelassenen gemeinsamen Innungskranken=
kasse auszuscheiden.
Für die Auseinandersetzung gelten entsprechend die §§ 286 bis 297.
Bei unerheblichen Änderungen und im Falle des § 271 kann die Auseinander-
setzung unterbleiben, wenn die beteiligten Kassen zustimmen; § 288 Abs. 2, 5. 289
gelten auch dann entsprechend.
§ 299.
Bei Auflösung und Schließung von Krankenkassen werden ihre Beziehungen
zu anderen nach den §§ 300 bis 305 geregelt.
§ 300.
Soweit noch versicherungspflichtige Mitglieder der aufgelösten oder geschlossenen
Kasse vorhanden sind, weist sie das Versicherungsamt nach Anhören ihres Kassen-
vorstandes den zuständigen Krankenkassen zu. Die versicherungsberechtigten Mitglieder
haben das Recht auf Mitgliedschaft bei der entsprechenden Kasse. Die übergehenden
Mitglieder setzen dadurch ihr Versicherungsverhältnis unmittelbar fort. Dabei gilt
§ 288 Abs. 2.
Auf Beschwerde über die Zuweisung entscheidet das Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer) endgültig.
§ 301.
Der Vorstand der aufgelösten oder geschlossenen Kasse wickelt die Geschäfte der
Kasse ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Kasse als fortbestehend, so-
weit es der Zweck der Abwicklung erfordert.
Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. Die
Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht binnen drei Monaten nach
der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden; hierauf ist in der Bekannt-
machung hinzuweisen. Bekannte Gläubiger sind unter demselben Hinweis zur An-
meldung besonders aufzufordern. Für Ansprüche aus der Versicherung gelten diese
Vorschriften nicht.
§ 302.
Den Beschluß des Oberversicherungsamts (5 284 Abs. 1) hat der Vorstand der
Kasse, die aufgelöst oder geschlossen wird, den Angestellten, den Ärzten und den Zahn-
ärzten, mit denen die Kasse in einem Vertragsverhältnisse steht, unverzüglich mitzuteilen.
Das Vertragsverhältnis endet drei Monate nach der Mitteilung, jedoch frühestens
mit dem Tage der Auflösung oder Schließung. Hierauf ist in der Mitteilung hin-
zuweisen. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden
hierdurch nicht berührt.
Dies gilt entsprechend für Vertragsverhältnisse der Kasse mit Apothekenbesitzern
und -verwaltern, Heilanstalten aller Art und den im § 122 aufgeführten Personen
sowie mit Lieferanten.