Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

569 — 
Erfährt der Vorstand der Kasse glaubhaft, daß das regelmäßige jährliche 
Gesamteinkommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, 
so hat er diesem Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen sei. 
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Zustellung der Mitteilung. 
8315. 
Hat eine Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger An- 
meldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen, 
so hat sie ihn, solange sich sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied 
mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo der Kassenvorstand ihn oder seinen 
Arbeitgeber schriftlich an eine andere Kasse verweist. 
· §316. 
Bestreitet die andere Kasse seine Zugehörigkeit, so hat die alte Kasse bis zur 
Entscheidung, vorbehaltlich späterer Erstattung, vorläufig weiter die Beiträge anzu- 
nehmen und die Leistungen zu gewähren. 
2. Meldungen. 
8317. 
Die Arbeitgeber haben jeden von ihnen Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft 
bei einer Orts., Land= oder Junungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der durch die 
Satzung oder nach § 319 bestimmten Stelle binnen drei Tagen nach Beginn und 
Ende der Beschäftigung zu melden. Anderungen des Beschäftigungsverhältnisses, 
welche die Versicherungspflicht berühren, haben sie gleichfalls binnen drei Tagen zu 
melden. 
Die Meldung kann unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit als eine Woche 
unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. Die Satzung kann die Melde- 
frist über den dritten Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche erstrecken. 
Die Kasse kann mit Verwaltungen von Reichs= und Staatsbetrieben Ab- 
weichendes über die Meldungen vereinbaren. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann über Form und Inhalt der Meldungen 
Vorschriften erlassen. 
l318. 
In der Anmeldung sind auch die Angaben zu machen, die durch die Satzung 
zur Berechnung der Beiträge gefordert werden. 
Inderungen in diesen Verhältnissen sind binnen der Meldefrist anzuzeigen. 
Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe, wenn nicht die Satzung 
anders bestimmt, erst mit der nächsten Beitragszahlung. 
8319. 
Das Versicherungsamt kann in seinem Bezirke für alle oder mehrere Orts., 
Land- und Innungskrankenkassen gemeinsame Meldestellen errichten oder deren Geschäfte 
mit Genehmigung der Gemeindeaussichtsbehörde den Ortsbehörden übertragen.
	        
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