— 42 —
Als Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sind auch Vorgänge der im §9 5
Abs. 3 bezeichneten Art anzusehen. -
Die Steuer beträgt
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
§ 28.
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 vom
Hundert des Betrags, der sich aus dem Erwerbspreis und den
Zu= und Abrechnungen (69 14 bis 16, 21) zusammensetzt,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 10 vom
Hundert bis einschließlich 30 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 30 vom
Hundert bis einschließlich 50 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 50 vom
Hundert bis einschließlich 70 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 70 vom
Hundert bis einschließlich 90 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 90 vom
Hundert bis einschließlich 110 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 110 vom
Hundert bis einschließlich 130 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 130 vom
Hundert bis einschließlich 150 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 150 vom
Hundert bis einschließlich 170 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 170 vom
Hundert bis einschließlich 190 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 190 vom
Hundert bis einschließlich 200 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 200 vom
Hundert bis einschließlich 210 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 210 vom
Hundert bis einschließlich 220 vom Hundert dieses Betrags
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 220 vom
Hundert bis einschließlich 230 vom Hundert dieses Betrags
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 230 vom
Hundert bis einschließlich 240 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 240 vom
Hundert bis einschließlich 250 vom Hundert dieses Betrags
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 250 vom
Hundert bis einschließlich 260 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 260 vom
Hundert bis einschließlich 270 vom Hundert dieses Betrags,
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 270 vom
Hundert bis einschließlich 280 vom Hundert dieses Betrags,