Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Als Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sind auch Vorgänge der im §9 5 
Abs. 3 bezeichneten Art anzusehen. - 
Die Steuer beträgt 
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§ 28. 
 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 vom 
Hundert des Betrags, der sich aus dem Erwerbspreis und den 
Zu= und Abrechnungen (69 14 bis 16, 21) zusammensetzt, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 10 vom 
Hundert bis einschließlich 30 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 30 vom 
Hundert bis einschließlich 50 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 50 vom 
Hundert bis einschließlich 70 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 70 vom 
Hundert bis einschließlich 90 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 90 vom 
Hundert bis einschließlich 110 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 110 vom 
Hundert bis einschließlich 130 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 130 vom 
Hundert bis einschließlich 150 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 150 vom 
Hundert bis einschließlich 170 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 170 vom 
Hundert bis einschließlich 190 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 190 vom 
Hundert bis einschließlich 200 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 200 vom 
Hundert bis einschließlich 210 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 210 vom 
Hundert bis einschließlich 220 vom Hundert dieses Betrags 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 220 vom 
Hundert bis einschließlich 230 vom Hundert dieses Betrags 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 230 vom 
Hundert bis einschließlich 240 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 240 vom 
Hundert bis einschließlich 250 vom Hundert dieses Betrags 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 250 vom 
Hundert bis einschließlich 260 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 260 vom 
Hundert bis einschließlich 270 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 270 vom 
Hundert bis einschließlich 280 vom Hundert dieses Betrags,
	        
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