Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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6 397. 
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. 
Scheidet der Versicherte zwischen zwei Zahltagen aus der Beschäftigung aus 
und wird er rechtzeitig abgemeldet, so sind die vorausgezahlten Beiträge nach Ver- 
hältnis der Zeit zurückzuzahlen. 
Bei Betriebskrankenkassen sind die Beiträge bis zum Ende der Mitgliedschaft 
fortzuzahlen. 
Die Satzung kann bestimmen) daß die Beiträge stets für volle Wochen erhoben 
und zurückgezahlt werden. 
5 398. 
Auf Antrag einer Orts.) Land- oder Innungskrankenkasse sowie auf Antrag 
von Mitgliedern der Organe einer Betriebskrankenkasse kann das Versicherungsamt 
(Beschlußausschuß) widerruflich anordnen, daß Arbeitgeber, die mit Abführung der 
Beiträge rückständig sind und sich in einem Iwangsbeitreibungsverfahren als zahlungs. 
unfähig erwiesen haben, nur ihren Beitragsteil einzahlen. Die von ihnen beschäftigten 
Versicherungspflichtigen haben dann ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst ein- 
zuzahlen. 
Gegen diese Anordnung hat der Arbeitgeber die Beschwerde an das Oberver- 
sicherungsamt (Beschlußkammer). Es entscheidet endgültig. 
9399. 
Die Anordnung muß den Arbeitgeber, für den sie gilt, nach Namen, Wohnort 
und Geschäftsbetrieb bezeichnen. Sie wird ihm sowie der Polizeibehörde seines 
Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebsitzes schriftlich mitgeteilt. Verlegt 
der Arbeitgeber seinen Wohnort oder Betriebsitz, so benachrichtigt die Polizeibehörde 
die für den neuen Wohnort oder Betriebsitz zuständige Behörde. 
8 400. 
Der Arbeitgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeit- 
stätten den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen bekanntzumachen und diese 
bei jeder Lohnzahlung darauf hinzuweisen, daß sie ihren Beitragsteil selbst einzu- 
zahlen haben. 
l401. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) hebt die Anordnung auf, sobald ihm 
durch Bescheinigung des Kassenvorstandes nachgewiesen wird, daß alle rückständigen 
und fälligen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegen die Kasse erfüllt sind. 
l402. 
Solange für Arbeitgeber, die sich im Iwangsbeitreibungsverfahren als zahlungs. 
unfähig erwiesen haben, die Anordnung nicht getroffen ist, haben sie die Lohnabzüge 
zu machen und den Betrag spätestens binnen drei Tagen an die berechtigte Kasse 
abzuführen.
	        
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