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§24.
Die Satzung einer Landkrankenkasse kann allgemein oder für gewisse Gruppen
Versicherter mit Zustimmung des Oberversicherungsamts das Krankengeld für die Zeit
vom 1. Oktober bis zum 31. März oder für einen Teil dieser Zeit bis auf ein Viertel
des Ortslohns herabsetzen; sie muß entsprechend entweder für dieselbe Zeit die Beiträge
ermäßigen oder für die übrige Zeit das Krankengeld in den zulässigen Grenzen er-
höhen. Das Gleiche gilt entsprechend für das Hausgeld.
§425.
Was nach §§ 420 bis 423 für das Krankengeld gilt, gilt auch für die
anderen Barleistungen der Kasse mit Ausnahme des Sterbegeldes.
§ 426.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann für das Gebiet des Bundesstaats oder
Teile davon den Landkrankenkassen gestatten, durch die Satzung für arbeitsunfähig
Erkrankte erweiterte Krankenpflege (§ 429) einzuführen.
8 427.
Die Satzung darf dies nur bestimmen, wenn im Bezirke der Landkrankenkasse
1. sonst die Leistungsfähigkeit der in der Landwirtschaft Beschäftigten oder
ihrer Arbeitgeber beeinträchtigt werden würde, und
2. eine ausreichende Zahl von Krankenhäusern und ähnlichen Heilanstalten
die Durchführung der erweiterten Krankenpflege sichert.
8 428.
Die Bestimmung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, jedoch
in Bezirken, in denen die in der Landwirtschaft Beschäftigten bereits nach den all.
gemeinen Vorschriften dieses Buches oder nach dem Krankenversicherungsgesetze ver-
sichert sind, derjenigen der obersten Verwaltungsbehörde.
§ 29.
Als erweiterte Krankenpflege wird statt der Krankenpflege und des Kranken-
geldes Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Heilanstalt
gewährt. Diese Leistung gilt als Regelleistung.
l 430.
Der arbeitsunfähig Erkrankte braucht nicht in eine Heilanstalt gebracht zu
werden, wenn es nach ärztlichem Gutachten die Heilung nicht fördern würde.
Wenn der arbeitsunfähig Erkrankte ohne sein Verschulden in keine Heilanstalt
gebracht wird, so hat die Landkrankenkasse die gesetzliche Krankenhilse zu gewähren
Die Satzung kann bestimmen, daß unter den Voraussetzungen der §8§ 420, 421 das
Krankengeld ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, sondern auf die demnächst fälligen
Beiträge für die Versicherten verrechnet wird.