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8 431.
Solange der Erkrankte die Krankenhauspflege da ablehnt, wo sie nach § 184
seiner Zustimmung bedürfen würde, hat er, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt,
nur auf Krankenpflege und, wenn er bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige
ganz oder überwiegend unterhalten hat, auf das halbe Krankengeld Anspruch.
§432.
Die Satzung bestimmt, ob und in welcher Höhe bei erweiterter Krankenpflege
neben der Krankenhauspflege ein Hausgeld zu gewähren ist.
Schreibt die Satzung erweiterte Krankenpflege vor, so kann sie zugleich für das
Sterbegeld einen Höchstbetrag von dreißig Mark festsetzen.
Sie kann die Gewährung erweiterter Krankenpflege auf Versicherungsfälle be-
schränken, die während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem
Ausscheiden aus der Mitgliedschaft eintreten.
Sie hat die Beiträge für die Versicherten, denen bei Erkrankung nur die er-
weiterte Krankenpflege zusteht, entsprechend zu ermäßigen.
g 433.
Enthält die Satzung einer Landkrankenkasse Bestimmungen nach den §§ 423 bis
432, so können die Satzungen landwirtschaftlicher Betriebskrankenkassen, die ihren
Sitz im Bezirke dieser Landkrankenkasse haben, das Gleiche bestimmen.
§434.
Für die in der Landwirtschaft Beschäftigten mit Ausnahme der Gärtner sowie
der vorübergehend in der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeiter gelten die
§§ 50 3, 517 bis 520 nicht; welche Beschäftigung als vorübergehend gilt, bestimmt
der Bundesrat.
III. Dienstboten.
l45.
Die §§ 418, 419, 422, 426 bis 434 gelten auch für die Versicherung der Dienst=
boten; jedoch ist die Einführung der erweiterten Krankenpflege nicht an die Voraussetzung
des § 427 Nr. 1 gebunden und für die Zustimmung immer das Oberversicherungsamt
zuständig. Auf Antrag des Dienstberechtigten oder des Versicherten ist von der
Unterbringung in eine Heilanstalt abzusehen, wenn sie nach ärztlichem Gutachten nicht
notwendig ist.
6436.
Der Dienstberechtigte kann das Krankengeld auf den Lohn anrechnen, den er
dem Dienstboten während der Krankheit weiterzuzahlen hat.