Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§437. 
Auch wo die erweiterte Krankenpflege durch die Satzung nicht eingeführt ist, 
hat die Krankenkasse sie auf Antrag des Dienstberechtigten oder des Dienstboten dem in 
die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten zu gewähren, wenn die Krankheit 
ansteckend ist, oder wenn er nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder 
nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberechtigten behandelt oder verpflegt 
werden kann. 
g 438. 
Bei Streit zwischen dem Dienstberechtigten und der Kasse über diese Art 
der Verpflichtung (§ 437) entscheidet endgültig das Versicherungsamt. 
Es kann die Kasse auf ihren Antrag von der erweiterten Krankenpflege in Fällen 
entbinden, in denen sich diese ohne Verschulden der Kasse nicht durchführen läßt. 
§39. 
Werden Dienstboten auch in dem Betrieb oder anderen Erwerbsgeschäft des 
Dienstberechtigten beschäftigt, so ist diese Beschäftigung für ihre Versicherung und 
die Ansprüche maßgebend, die sie nach Gesetz oder Satzung gegen den Arbeitgeber in 
Krankheitsfällen haben, sofern sie nicht für sich allein nach § 168 versicherungsfrei ist. 
§l440. 
Die Landesregierung kann bestimmen, daß Dienstboten nach diesem Gesetze 
versicherungsfrei sind, wenn für sie bei dessen Verkündung landesrechtlich Fürsorge 
im Krankheitsfalle getroffen ist. 
Diese Fürsorge muß nach Umfang und Dauer mindestens den Regelleistungen der 
Krankenkassen gleichwertig sein oder binnen sechs Monaten, nachdem dieses Gesetz in 
Kraft getreten ist, gleichwertig gemacht sein. 
Für einen Dienstboten dürfen dabei nicht höhere Beiträge erhoben werden, als 
nach diesem Gesetze Beitragsteile auf ihn fallen würden. 
IV. Unständige Beschäftigung. 
s441. 
Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach 
der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeits- 
vertrag beschränkt ist. 
l442. 
Unständig Beschäftigte, die nicht nach § 168 versicherungsfrei sind, werden 
bei der allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn sie überwiegend landwirtschaftlich 
beschäftigt sind, bei der Landkrankenkasse ihres Wohnorts versichert. 
Die Kasse hat über sie ein Mitgliederverzeichnis nach der Buchstabenfolge zu 
führen und laufend zu halten. 
Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt mit der Eintragung in das Verzeichnis.
	        
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