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§437.
Auch wo die erweiterte Krankenpflege durch die Satzung nicht eingeführt ist,
hat die Krankenkasse sie auf Antrag des Dienstberechtigten oder des Dienstboten dem in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten zu gewähren, wenn die Krankheit
ansteckend ist, oder wenn er nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder
nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberechtigten behandelt oder verpflegt
werden kann.
g 438.
Bei Streit zwischen dem Dienstberechtigten und der Kasse über diese Art
der Verpflichtung (§ 437) entscheidet endgültig das Versicherungsamt.
Es kann die Kasse auf ihren Antrag von der erweiterten Krankenpflege in Fällen
entbinden, in denen sich diese ohne Verschulden der Kasse nicht durchführen läßt.
§39.
Werden Dienstboten auch in dem Betrieb oder anderen Erwerbsgeschäft des
Dienstberechtigten beschäftigt, so ist diese Beschäftigung für ihre Versicherung und
die Ansprüche maßgebend, die sie nach Gesetz oder Satzung gegen den Arbeitgeber in
Krankheitsfällen haben, sofern sie nicht für sich allein nach § 168 versicherungsfrei ist.
§l440.
Die Landesregierung kann bestimmen, daß Dienstboten nach diesem Gesetze
versicherungsfrei sind, wenn für sie bei dessen Verkündung landesrechtlich Fürsorge
im Krankheitsfalle getroffen ist.
Diese Fürsorge muß nach Umfang und Dauer mindestens den Regelleistungen der
Krankenkassen gleichwertig sein oder binnen sechs Monaten, nachdem dieses Gesetz in
Kraft getreten ist, gleichwertig gemacht sein.
Für einen Dienstboten dürfen dabei nicht höhere Beiträge erhoben werden, als
nach diesem Gesetze Beitragsteile auf ihn fallen würden.
IV. Unständige Beschäftigung.
s441.
Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach
der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeits-
vertrag beschränkt ist.
l442.
Unständig Beschäftigte, die nicht nach § 168 versicherungsfrei sind, werden
bei der allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn sie überwiegend landwirtschaftlich
beschäftigt sind, bei der Landkrankenkasse ihres Wohnorts versichert.
Die Kasse hat über sie ein Mitgliederverzeichnis nach der Buchstabenfolge zu
führen und laufend zu halten.
Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt mit der Eintragung in das Verzeichnis.