Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 443. 
Sobald die Kasse Kenntnis erhält, daß ein unständig Beschäftigter ihres Be- 
zirkes keiner Krankenkasse angehört, obwohl er versicherungspflichtig ist, trägt sie ihn 
von selbst in das Verzeichnis ein. 
s444. 
Der Versicherungspflichtige soll sich selbst zur Eintragung anmelden. 
Das Versicherungsamt, die Gemeinde- und Polizeibehörde, die Ausgabestelle 
für Ouittungskarten (§ 1419) sowie alle Organe und Angestellten der Versicherungs- 
träger haben der zuständigen Kasse jeden Versicherungspflichtigen zu melden, der 
unständig beschäftigt und nicht schon Mitglied einer Krankenkasse ist. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann diese Pflicht näher regeln. 
445. 
Die Kasse kann unständig Beschäftigte zur Feststellung ihrer Versicherungs- 
pflicht laden und durch Geldstrafe bis zu zehn Mark anhalten, der Ladung zu folgen. 
g 446. 
Der Eingetragene bleibt Mitglied auch während der Zeit, in der er vorüber- 
gehend nicht gegen Entgelt beschäftigt wird. 
*s47. 
Der Versicherte wird auf seine Abmeldung im Verzeichnis gelöscht, wenn 
er glaubhaft macht, daß er Mitglied einer anderen Kasse geworden ist oder die 
unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgegeben hat. 
Er wird auch dann gelöscht, wenn die Kasse diese Tatsachen anderweit feststellt, 
oder wenn sie erfährt, daß der Versicherte gestorben oder in den Bezirk einer anderen 
Kasse verzogen ist. 
Wer gelöscht wird, kann nach § 313 Mitglied bleiben. Die Satzung bestimmt 
näheres über Beiträge und Leistungen. 
g 448. 
Scheidet der Versicherte aus der anderen Kasse (5 447) wieder aus oder 
nimmt er die unständige Beschäftigung wieder auf, so soll er sich sofort wieder zur 
Eintragung in das Verzeichnis melden. 
Die Kasse hat das Versicherungsverhältnis solcher Personen zu überwachen. 
8 449. 
Wird der Versicherte bei seiner Kasse nach § 317 durch einen Arbeitgeber 
angemeldet, so ist dies in dem Verzeichnis zu vermerken. 
Die Mitgliedschaft auf Grund dieser Anmeldung setzt die frühere unmittelbar fort. 
Nach Abmeldung durch den Arbeitgeber ist der Vermerk in dem Ver- 
zeichnis zu löschen.
	        
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