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450.
Beiträge und Leistungen setzt die Satzung nach dem Ortslohn besonders fest;
sie kann dabei für einzelne Gruppen unständig Beschäftigter die Sätze des Ortslohns
durch Zuschläge erhöhen. Die Festsetzungen bedürfen der Zustimmung des Ober.
versicherungsamts.
Abs. 2, 3 des § 423 können angewendet werden.
Die Kasse hat diese Beiträge und Leistungen gesondert zu buchen.
Die unständig Beschäftigten haben ihren Beitragsteil (§ 381 Abs. 1) selbst ein-
zuzahlen.
iuhah Auf die satzungsmäßigen Mehrleistungen ihrer Kasse haben sie nur Anspruch,
soweit es die Satzung bestimmt.
g 451.
Die Satzung kann bestimmen, daß für unständig Beschäftigte der Anspruch
auf Kassenleistungen erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Wochen entsteht.
Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht länger als sechsundzwanzig Wochen
zurück, so wird ihre Dauer auf die Wartezeit angerechnet.
l 452.
Hat ein unständig Beschäftigter im Laufe der letzten sechsundzwanzig Wochen
vor der Erkrankung für mehr als acht Wochen seinen Beitragsteil nicht geleistet,
so erhält er nur Krankenpflege; das Sterbegeld darf dreißig Mark nicht über-
steigen. v
Das Gleiche gilt für einen Versicherten, dessen Mitgliedschaft noch nicht sechs-
undzwanzig Wochen besteht, wenn er seinen Beitragsteil für mehr als ein Viertel
der Versicherungsdauer nicht geleistet hat.
§ 453.
Der Gemeindeverband hat der Kasse am Schlusse jedes Vierteljahrs den Ge-
samtbetrag der Beitragsteile für die Arbeitgeber auf Grund einer eingereichten
Rechnung zu zahlen.
6454.
Der Verband kann den Betrag umlegen, und zwar entweder auf alle Ein-
wohner des Kassenbezirkes oder getrennt für die Ortskrankenkassen und die Land-
krankenkassen des Bezirkes je auf die beteiligten Einwohner.
Dabei soll er solche Einwohner, welche unständig Beschäftigte in größerer
Jahl oder für längere Zeit zu beschäftigen pflegen, zur Umlage in höherem Maße
heranziehen.
g 455.
Die Satzung der Kasse kann mit Zustimmung des Verbandes und des Ober-
versicherungsamts bestimmen, daß die unständig Beschäftigten keine Beitragsteile zahlen.
Die Kasse gewährt ihnen dann nur die Leistungen nach § 452 Abs. 1.