Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§5. 
Die Landesregierung kann bestimmen, wieweit im übrigen die nach den §§ 454, 
455 gefaßten Beschlüsse des Verbandes der Genehmigung bedürfen. 
Sie kann die gegen die Umlage (§ 454) zulässigen Rechtsmittel bestimmen. 
g 457. 
Die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als solche, sowie unständig Beschäftigte, 
die nach § 455 keine Beitragsteile zahlen, sind bei der Kasse weder wählbar noch 
wahlberechtigt. 
g 458. 
Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon Meldung 
und Beitragsleistung für die unständig Beschäftigten abweichend regeln. 
Ebenso kann sie anordnen, daß die unständig Beschäftigten nach den allge— 
meinen Vorschriften dieses Buches, soweit sie jedoch in der Landwirtschaft beschäftigt 
sind, nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften versichert werden, wenn sie 
selbst oder ein Statut des Gemeindeverbandes oder die Kassensatzung dafür sorgt, 
daß die Versicherung, namentlich das Meldewesen, ordnungsmäßig durchgeführt wird 
und die Beiträge richtig eingehen. 
V. Wandergewerbe. 
§ 459. 
Der Arbeitgeber, der eines Wandergewerbscheins bedarf, hat die in seinem 
Wandergewerbbetriebe Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mit sich führen will, 
ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei 
dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. 
Beschäftigte, für die er über die angemeldete Zahl hinaus die Erlaubnis 
nach § 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Scheines nachsucht, hat er 
durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde anzumelden. 
g 460. 
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum 
Ablauf des Wandergewerbscheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für 
kürzere Zeit im voraus zu entrichten. 
Wird der Schein oder die Erlaubnis (§ 459 Abs. 2) zurückgenommen oder 
der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Vorstand auf Antrag die zuviel ge- 
zahlten Beiträge zurück, ebenso für volle Kalenderwochen, in denen nachweislich der 
Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat. 
§ 461. 
Im Falle des § 459 Abs. 1 bescheinigt die Krankenkasse nach einem vom 
Bundesrate bestimmten Muster die empfangenen oder gestundeten Beiträge unter 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 101
	        
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