— 597 —
§5.
Die Landesregierung kann bestimmen, wieweit im übrigen die nach den §§ 454,
455 gefaßten Beschlüsse des Verbandes der Genehmigung bedürfen.
Sie kann die gegen die Umlage (§ 454) zulässigen Rechtsmittel bestimmen.
g 457.
Die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als solche, sowie unständig Beschäftigte,
die nach § 455 keine Beitragsteile zahlen, sind bei der Kasse weder wählbar noch
wahlberechtigt.
g 458.
Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon Meldung
und Beitragsleistung für die unständig Beschäftigten abweichend regeln.
Ebenso kann sie anordnen, daß die unständig Beschäftigten nach den allge—
meinen Vorschriften dieses Buches, soweit sie jedoch in der Landwirtschaft beschäftigt
sind, nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften versichert werden, wenn sie
selbst oder ein Statut des Gemeindeverbandes oder die Kassensatzung dafür sorgt,
daß die Versicherung, namentlich das Meldewesen, ordnungsmäßig durchgeführt wird
und die Beiträge richtig eingehen.
V. Wandergewerbe.
§ 459.
Der Arbeitgeber, der eines Wandergewerbscheins bedarf, hat die in seinem
Wandergewerbbetriebe Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mit sich führen will,
ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei
dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt.
Beschäftigte, für die er über die angemeldete Zahl hinaus die Erlaubnis
nach § 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Scheines nachsucht, hat er
durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde anzumelden.
g 460.
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum
Ablauf des Wandergewerbscheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für
kürzere Zeit im voraus zu entrichten.
Wird der Schein oder die Erlaubnis (§ 459 Abs. 2) zurückgenommen oder
der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Vorstand auf Antrag die zuviel ge-
zahlten Beiträge zurück, ebenso für volle Kalenderwochen, in denen nachweislich der
Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat.
§ 461.
Im Falle des § 459 Abs. 1 bescheinigt die Krankenkasse nach einem vom
Bundesrate bestimmten Muster die empfangenen oder gestundeten Beiträge unter
Reichs= Gesetzbl. 1911. 101