Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Angabe des Grundlohns und des Wochenbeitrags. Diese Bescheinigung ist der 
Polizeibehörde vorzulegen, sobald der Wandergewerbschein beantragt wird. 
Im Falle des § 459 Abs. 2 werden die Beiträge an die dort bezeichnete 
Behörde gezahlt und von ihr der zuständigen Landkrankenkasse übermittelt. 
Der Wandergewerbschein darf nur erteilt werden, wenn die Bescheinigung 
vorgelegt ist, die Erlaubnis nur, wenn die Beiträge entrichtet sind. 
Auf dem Wandergewerbschein ist der Grundlohn und der Wochenbeitrag an- 
zugeben. 
* 462. 
Die Versicherten erhalten die Regelleistungen der Krankenkassen. § 382 gilt 
für sie nicht. Die Satzung kann bestimmen, daß der Versicherte auf seinen Antrag 
auch Anspruch auf die Mehrleistungen der Kasse hat, solange die Personen, denen 
sie zu gewähren sind, sich im Bezirke der Kasse aufhalten. 
Gewährt die Kasse ihren anderen Mitgliedern mehr, so kann sie die Beiträge 
für die im Wandergewerbe Beschäftigten entsprechend kürzen. 
l463. 
Der Arbeitgeber kann den Versicherten für Jeiten, die längstens einen Monat 
zurückliegen, zwei Drittel der von ihm dafür gezahlten Beiträge vom Lohne abziehen. 
Bei Streit über Abzüge entscheidet das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts. 
g 464. 
Wer für einen anderen ein Wandergewerbe betreibt (F 60d Abs. 2 der Ge- 
werbeordnung), hat die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach den §§ 459 bis 463. 
*465. 
Der Bundesrat kann zur Durchführung der §§ 459 bis 464 näheres 
bestimmen. 
Er kann bestimmen, wieweit Personen versicherungspflichtig sind, die ein Arbeit- 
geber ohne Wandvergewerbschein in seinem Wandergewerbbetriebe beschäftigt (§ 59 der 
Gewerbeordnung) und von Ort zu Ort mit sich führt, und ihre Versicherung auch 
abweichend von den I§ 459 bis 464 regeln. 
VI. Hausgewerbe. 
l466. 
Hausgewerbtreibende, die nicht nach § 168 versicherungsfrei sind, werden, soweit 
das Gesetz nichts anderes vorschreibt oder zuläßt, ohne Rücksicht auf den Betriebsitz 
ihrer Auftraggeber bei der Landkrankenkasse versichert, in deren Bezirk sie ihre eigene 
Betriebstätte haben. 
Bei der gleichen Kasse werden ihre hausgewerblich Beschäftigten versichert.
	        
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