Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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melden und aus einer früheren Mitgliedschaft der Ersatzkasse Beiträge schulden oder 
aus einer anderen Versicherung Anspruch mindestens auf die Leistungen ihrer Kranken- 
kasse haben. 
l 506. 
Hat der Verein spätestens seit dem 1. Januar 1911 die Beiträge Versicherungs- 
pflichtiger nach dem Lebensalter beim Beitritt abgestuft, so kann er diese Stufen bei- 
behalten und mit Justimmung seiner Aufsichtsbehörde ändern. Jedoch darf die höchste 
Stufe die niedrigste nicht um mehr, als es bis zum bezeichneten Tage der Fall war, 
und höchstens um die Hälfte übersteigen. Der Verein kann die Beiträge Ver. 
sicherungspflichtiger nach ihrem Gesundheitszustande beim Beitritt bis um ein Viertel 
des Regelsatzes höher bemessen. 
Seine Leistungen darf der Verein nicht nach dem Lebensalter oder Gesund- 
heitszustande der Beitretenden abstufen. 
8507. 
An Leistungen sind dem Versicherungspflichtigen mindestens die Regelleistungen 
der Krankenkassen nach dem Grundlohn zu gewähren, der bei seiner Krankenkasse 
maßgebend ist. Der Verein kann eintretende Versicherungspflichtige auf die niedrigste 
der Mitgliederklassen beschränken, die dieser Anforderung genügen. 
Versicherungspflichtigen dürfen die Leistungen nur im gleichen Umfang wie 
bei den Krankenkassen gekürzt werden. Der Verein hat für sie eine Krankenordnung 
(5 347 Abs. 1) zu erlassen; sie bedarf der Genehmigung des für seinen Sitz zu- 
ständigen Versicherungsamts. 
Versicherungspflichtigen, die vom Rechte des § 517 Abs. 1 keinen Gebrauch 
machen, kann der Verein das Krankengeld um ein Viertel des Grundlohns (Abs. 1) 
erhöhen. 
§ 508. 
Der Verein darf seinen Mitgliedern und ihren Angehörigen ohne Beschränkung 
der Dauer und Höhe alle Leistungen gewähren, die § 179 ihrer Art nach bei den 
Krankenkassen zuläßt. Die Beihilfe an Hinterbliebene verstorbener Mitglieder darf 
das Jehnfache der Wochenleistung nicht übersteigen, auf die der Verstorbene 
Anspruch hatte. g 509 
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur 
Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke der 
Krankheitsverhütung verwendet werden. 
Es ist auch zulässig, sie für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, 
die den gesetzlichen JZwecken der Krankenversicherung und der Ersatzkassen dienen sollen. 
Ju anderen JZwecken darf der Verein keine Beiträge von den Versicherungs 
pflichtigen erheben. 
Er darf nur die Geschäfte übernehmen, die das Gesetz über die eingeschriebenen 
Hilfskassen (Reichs. Gesetzbl. 1876 S. 125, 1884 S. 54) zugelassen hat oder dieses 
Buch zuläßt.
	        
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