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9 510.
Dem Vorstand und dem Aufsichtsrate dürfen nur volljährige Mitglieder an-
gehören, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
8 511.
Der Verein darf Mitglieder nach dem Beitritt nicht deshalb ausschließen oder
in Beiträgen oder Leistungen schlechter stellen, weil sie eine Altersgrenze überschreiten
oder ihr Gesundheitszustand sich ändert.
g 512.
Er darf Mitglieder, die ihm bereits zwei Jahre angehören, nicht des—
halb ausschließen, weil sie aus einer Gesellschaft oder Vereinigung austreten oder
ausgeschlossen werden. Schließt er aus solchem Grunde ein Mitglied vor Ablauf von
zwei Jahren aus, so muß er ihm mindestens das etwa gezahlte Eintrittsgeld erstatten.
g 513.
Versicherungspflichtigen darf der Verein ohne Rücksicht darauf, ob sie inzwischen
etwa die Beschäftigung gewechselt haben, den Austritt nur mit dem Schlusse des
Kalendervierteljahrs gestatten.
8514.
Beantragt ein Verein seine Zulassung als Ersatzkasse, so entscheidet darüber die
höhere Verwaltungsbehörde seines Sitzes. Geht sein Bezirk über die Grenzen des
Bundesstaats hinaus, so entscheidet das Reichsversicherungsamt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Verein darüber eine Bescheinigung
und zu seinem Namen den Zusatz »Ersatzkasse«.
Die Zulassung darf nur dann versagt werden, wenn der Verein den Vor-
schriften der I§ 503 bis 513 nicht genügt. Die Gründe der Versagung sind mit-
zuteilen.
9 515.
Die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde wird durch das für ihre
amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt, die des Reichsversicherungsamts durch
den Reichsanzeiger veröffentlicht. r
Als Nachweis der Zulassung dient ein Abdruck der Vereinssatzung, der die Be-
scheinigung nebst Jahrgang, Nummer und Seitenzahl des Blattes angibt.
/516.
Wenn ein zugelassener Verein den Voraussetzungen der Zulassung nicht oder
nicht mehr entspricht, auch trotz Aufforderung seiner Aufsichtsbehörde diesem Mangel
nicht in der gesetzten, windestens sechswöchigen Frist abhilft, so wird die Bescheinigung
widerrufen.
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