Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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l521. 
Die Ersatzkasse hat den Austritt eines versicherungspflichtigen Mitglieds das 
vom Rechte des § 517 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, dem Vorstand seiner Kranken- 
kasse oder der für diese errichteten gemeinsamen Meldestelle spätestens bis zum Schlusse 
des Kalendervierteljahrs anzuzeigen, ebenso spätestens binnen einem Monat den Ausschluß 
eines solchen Mitglieds oder seinen Übertritt zu einer Mitgliederklasse, die geringere 
Leistungen zu beanspruchen hat, als § 507 Abs. 1 angibt. 
Kennt die Ersatzkasse diese Krankenkasse oder Meldestelle nicht, so geht die 
Anzeige an das Versicherungsamt, in dessen Bezirke das Mitglied bei der letzten 
Beitragszahlung beschäftigt war. Diese Beschäftigung und der damalige Aufenthalts. 
ort sind anzugeben. Das Versicherungsamt überweist die Anzeigen den Vorständen 
der danach zuständigen Krankenkassen. 
l522. 
Die Satzung der Ersatzkasse hat zu bestimmen, welche ihrer Organe oder 
Angestellten die Anzeigen zu erstatten und die der Kasse nach § 519 Abs. 2 über- 
tragenen Anträge zu stellen haben. 
g 523. 
Erhöht sich für das Mitglied einer Ersatzkasse das Krankengeld, das ihm bei 
seiner Krankenkasse zustehen würde, so daß das Krankengeld seiner Mitgliederklasse 
bei der Ersatzkasse dem § 507 Abs. 1 nicht mehr genügt, so ruhen seine Rechte und 
Mlichten nach § 517 Abs. 1 noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs, min- 
destens aber noch für zwei Wochen. 
5524. 
Die Verpflichtung der Versicherungsträger nach § 116 und der Kassenvorstände 
nach § 344 gilt auch für Ersatzkassen. 
g 525. 
Bei Streit zwischen Ersatzkassen und Krankenkassen über den Ersatz zu Unrecht 
gewährter Leistungen (§ 224 Nr. 2) entscheidet das Versicherungsamt im Spruch- 
verfahren. 
Elfter Abschnitt. 
Schluß= und Strafvorschriften. 
I. Schlußvorschriften. 
g 526. · 
Gemeindeverband im Sinne dieses Buches ist derjenige, dessen Bezirk den 
Kassenbezirk bildet oder als nächstgrößerer Verband umfaßt. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, in welchen Fällen da, wo 
der Bezirk der Kasse nicht uͤber den der Gemeinde hinausgeht, diese statt des 
Gemeindeverbandes zuständig ist.
	        
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