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Gesezund Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
2 Sstes Stück vom Jahre 1851.
& 83) Verordnung,
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend;
vom 29sten September 1851.
Nachdem neuerdings auch die Regierung des Großherzogthums Mecklenburg-Strelitz mit
ihrem Gebiete derjenigen Uebereinkunft beigetreten ist, welche besage der Verordnungen des
Ministeriums des Innern vom 30sten December 1850 und 30sten April 1851 (Gesetz= und
Verordnungsblatt von 1851, Seite 1 fg. und 99) wegen Legitimation der Reisenden ver-
mittelst Paßkarten zwischen der Königl. Sächsischen und mehreren andern deutschen Regierun-
gen abgeschlossen worden, so wird solches, und daß demnach die in der erstgedachten Verord-
nung enthaltenen Bestimmungen jener Uebereinkunft in allen Punkten munmehr auch auf das
Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz Anwendung zu leiden haben, und insonderheit die von
den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellten Paßkarten bei Reisen innerhalb des
Königreichs Sachsen als genügende Legitimationen anzusehen sind, andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, den 29sten September 1851
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Eppendorf.
1851. 57