— 611
Sie kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein- bis Fünffachen der
rückständigen Beiträge auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
Dies gilt nicht für Hausgewerbtreibende, die dem § 468 Abs. 2 zuwiderhandeln.
§ 396 gilt entsprechend.
§532.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Arbeitgeber
und Auftraggeber (§ 486), die vorsätzlich
1. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen, als dieses
Gesetz zuläßt, oder im Falle des § 398 Abzüge machen,
2. den Vorschriften des § 402 zuwiderhandeln.
Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber, die der Vorschrift des § 400 zuwider-
handeln.
g 533.
Arbeitgeber und Auftraggeber (§§ 486) werden mit Gefängnis bestraft, wenn
sie Beitragsteile, die sie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben,
der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthalten.
Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
l534.
Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz auferlegt, Betriebs.-
leitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs übertragen.
Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider, so trifft
sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber strafbar, wenn
1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist,
2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Ver-
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen
den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden.
Das Ein. bis Fünffache der rückständigen Beiträge (§ 531 Abs. 2) kann auch
dem Stellvertreter auferlegt und von ihm beigetrieben werden. Neben ihm haftet für
diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er nach Abs. 2 bestraft ist.
6 535.
Für die geschäftsleitenden Beamten und Angestellten der Kassen und Kassen-
verbände, bei den Betriebskrankenkassen für den Arbeitgeber und die nach § 362 Abs. 1
bestellten Personen gelten, wenn sie vorsätzlich zum Nachteil der Kasse handeln, die
Strafvorschriften des § 23 Abf. 2.