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Wird das Grundstück auf den bisherigen Eigentümer wieder übertragen,
so kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe erlassen werden.
Die Abgabe muß erlassen werden, wenn die Rückübertragung innerhalb zweier
Jahre seit der Veräußerung erfolgt.
Wird. die Steuer erlassen, so gilt die Veräußerung im Sinne dieses Ge-
setzes als nicht erfolgt.
§ 35.
Für die Verwaltung und Erhebung der Zuwachssteuer ist der Bundesstaat
zuständig, in welchem sich das Grundstück befindet.
Die Verwaltung der Zuwachssteuer erfolgt durch die von der Landes-
regierung hierzu bestimmten Stellen.
§ 36.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern üben in Ansehung der
Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten aus, die ihnen bezüg-
lich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind.
In Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Zuwachs-
steuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden
der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom Reichs-
kanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung geregelt.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr-
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten, soweit die Ausführung dieses
Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen.
537.
Jeder steuerpflichtige Rechtsvorgang und, sofern eine Preiserhöhung ein—
tritt, jedes Rechtsgeschäft der im § 5 bezeichneten Art ist binnen einer Frist von
einem Monat der zuständigen Steuerbehörde (§ 35 Abs. 2) anzumelden. Die
Verpflichtung hierzu trifft den Veräußerer und den Erwerber. Sind mehrere
Veräußerer oder Erwerber vorhanden, so trifft die Verpflichtung jeden von ihnen.
Sie gilt in gleicher Weise für die gesetzlichen Vertreter.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verpflichtete von
dem steuerpflichtigen Rechtsvorgang oder von dem Rechtsgeschäfte Kenntnis erhält.
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn vor Ablauf der Frist die Auf-
lassung oder Eintragung stattgefunden hat.
Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so
wird durch die von einem Verpflichteten bewirkte Ammeldung der Anzeigepflicht
der übrigen genügt.