Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 536. 
Die gleichen Strafvorschriften (§§ 529 bis 535) gelten 
J. 
wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Arbeitgeber ist, für die Mitglieder des Vorstandes, 
.#wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, für die 
Geschäftsführer, 
wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, für alle persönlich 
haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausge- 
schlossen sind, 
für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäfts- 
fähiger Arbeitgeber sowie für die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossen- 
schaft, einer Innung oder einer anderen juristischen Person. 
—— — — — — —–—— 
Drittes Buch. 
Anfallversicherung. 
Erster Teil. 
Gewerbe-Unfallversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
§ 537. 
Der Versicherung unterliegen 
1. 
2. 
3. 
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), 
Fabriken, Werften, Hüttenwerke, Apotheken, gewerbliche Brauereien und 
Gerbereibetriebe, 
Bauhöfe, Gewerbebetriebe, in denen Bau., Dekorateur., Steinhauer., Schlosser-, 
Schmiede- oder Brunnenarbeiten ausgeführt werden, ferner Steinzerkleinerungs. 
betriebe sowie Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs, 
das Schornsteinfeger., das Fensterputzer-, das Fleischergewerbe und der 
Betrieb von Badeanstalten,
	        
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