10.
11.
— 613 —
. der gesamte Betrieb der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphen-
verwaltungen sowie die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen,
.l# der Binnenschiffahrts-, der Flößerei-, der Prahm- und der Fährbetrieb,
das Schiffziehen (Treidelei), die Binnenfscherei, die Fischzucht, die Teich.
wirtschaft und die Eisgewinnung, wenn sie gewerbsmäßig betrieben oder
vom Reiche, einem Bundesstaat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einer anderen öffentlichen Körperschaft verwaltet werden, der Baggerei-
betrieb sowie das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern,
. der Fuhrwerksbetrieb, der Speditionsbetrieb, der Fahrbetrieb, der Reittier-
und der Stallhaltungsbetrieb, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden,
das Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch
elementare oder tierische Kraft bewegt werden, sowie das Halten von
Reittieren,
. der Speicher., der Lagerei- und der Kellereibetrieb, wenn sie gewerbsmäßig
betrieben werden,
. der Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader) Schaffer, Bracker, Wäger,
Messer, Schauer, Stauer,
Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern und Holzfällungs-
betriebe, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind,
das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht,
unter der gleichen Voraussetzung (Nr. 10) Betriebe zur Behandlung und
Handhabung der Ware.
Das Reichsversicherungsamt bestimmt, welche kaufmännischen Unternehmen
(Nr. 10 und 11) als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen.
g 538.
Als Fabriken im Sinne des § 537 Nr. 2 gelten Betriebe, die
1.
2
3.
4
gewerbsmäßig Gegenstände bearbeiten oder verarbeiten und hierzu min-
destens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigen,
. gewerbsmäßig Sprengstoffe oder explodierende Gegenstände erzeugen oder
verarbeiten oder elektrische Kraft erzeugen oder weitergeben,
nicht bloß vorübergehend Dampfkessel oder von elementarer oder tierischer
Kraft bewegte Triebwerke verwenden,
. vom Reichsversicherungsamte den Fabriken gleichgestellt werden.
6 539.
Der Versicherung unterliegen auch andere Betriebe, wenn sie wesentliche Be-
standteile oder Nebenbetriebe der in den §§ 537, 538 bezeichneten Betriebe sind.
" 540.
Der § 539 gilt nicht
1.
für landwirtschaftliche Betriebe, die Nebenbetriebe sind.
Reichs- Gesetbl. 1911. 103