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g 550.
Unternehmer (5 633) sowie Binnenlotsen, die ihr Gewerbe für eigene
Rechnung betreiben, können sich gegen die Folgen von Betriebsunfällen selbst ver-
sichern, wenn sie nicht mehr als dreitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben oder
wenn sie regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt
beschäftigen.
Die Satzung kann sie zur Selbstversicherung auch dann zulassen, wenn sie mehr
als dreitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben oder regelmäßig wenigstens drei
Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen.
§ 551.
Die Vorschriften des § 548 Nr. 1, 2 und des § 550 über die Versicherung
des Unternehmers gelten auch für seinen im Betriebe tätigen Ehegatten.
g 552.
Die Satzung kann bestimmen, unter welchen Bedingungen gegen Unfaͤlle der
in den §§ 544, 546 bezeichneten Art versichert werden können
1. durch den Betriebsunternehmer Personen, die im Betriebe beschäftigt, aber
nicht nach den S§ 544, 545, 548 Nr. 3 versichert sind,
2. durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossenschaft
Personen, die nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber die Betriebstätte
besuchen oder auf ihr verkehren,
3. durch den Vorstand der Genossenschaft die Mitglieder ihrer Organe und
ihre Beamten.
l 553.
Die Satzung kann bestimmen, daß die freiwillige Versicherung außer Hraft
tritt, wenn der Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt worden ist, und daß eine Neu-
anmeldung so lange unwirksam bleibt, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist.
l 554.
Versicherungsfrei sind
1. Offiziere und Sanitätsoffiziere, für die das Offizier-Pensionsgesetz (Reichs.
Gesetzbl. 1906 S. 565) gilt,
2. Militärpersonen der Unterklassen, für die das Mannschafts-Versorgungsgesetz
(Reichs- Gesetzbl. 1906 S. 593) gilt,
3. die anderen Personen, die § 1 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte usw.
vom 18. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) bezeichnet,
4. Beamte, die mit festem Gehalt und Anspruch auf Ruhegeld in Betriebs-
verwaltungen eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes oder einer
Gemeinde angestellt sind,