Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 550. 
Unternehmer (5 633) sowie Binnenlotsen, die ihr Gewerbe für eigene 
Rechnung betreiben, können sich gegen die Folgen von Betriebsunfällen selbst ver- 
sichern, wenn sie nicht mehr als dreitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben oder 
wenn sie regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt 
beschäftigen. 
Die Satzung kann sie zur Selbstversicherung auch dann zulassen, wenn sie mehr 
als dreitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben oder regelmäßig wenigstens drei 
Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen. 
§ 551. 
Die Vorschriften des § 548 Nr. 1, 2 und des § 550 über die Versicherung 
des Unternehmers gelten auch für seinen im Betriebe tätigen Ehegatten. 
g 552. 
Die Satzung kann bestimmen, unter welchen Bedingungen gegen Unfaͤlle der 
in den §§ 544, 546 bezeichneten Art versichert werden können 
1. durch den Betriebsunternehmer Personen, die im Betriebe beschäftigt, aber 
nicht nach den S§ 544, 545, 548 Nr. 3 versichert sind, 
2. durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossenschaft 
Personen, die nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber die Betriebstätte 
besuchen oder auf ihr verkehren, 
3. durch den Vorstand der Genossenschaft die Mitglieder ihrer Organe und 
ihre Beamten. 
l 553. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die freiwillige Versicherung außer Hraft 
tritt, wenn der Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt worden ist, und daß eine Neu- 
anmeldung so lange unwirksam bleibt, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist. 
l 554. 
Versicherungsfrei sind 
1. Offiziere und Sanitätsoffiziere, für die das Offizier-Pensionsgesetz (Reichs. 
Gesetzbl. 1906 S. 565) gilt, 
2. Militärpersonen der Unterklassen, für die das Mannschafts-Versorgungsgesetz 
(Reichs- Gesetzbl. 1906 S. 593) gilt, 
3. die anderen Personen, die § 1 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte usw. 
vom 18. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) bezeichnet, 
4. Beamte, die mit festem Gehalt und Anspruch auf Ruhegeld in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes oder einer 
Gemeinde angestellt sind,
	        
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