Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Regelleistungen der Krankenkassen nach § 179 an Krankenhilfe zu gewähren. Dabei 
beträgt jedoch das Krankengeld vom Beginne der fünften Woche nach dem Unfall bis zum 
Ablauf der dreizehnten mindestens zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns; es darf 
auch im Falle des § 192 nicht versagt werden, es sei denn, daß der Verletzte sich 
den Unfall beim Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens (5 557 
Abs. 1, 2) zugezogen hat. Das Entsprechende gilt für das Hausgeld. 
Erhält ein Versicherter gleichzeitig aus einer anderen Versicherung Krankengeld, 
so gilt für die Kürzung des Krankengeldes aus Abs. 1 der § 189 entsprechend. 
Maßgebend ist für Mitglieder von Ersatzkassen der Grundlohn ihrer Kranken- 
kasse, für Mitglieder von knappschaftlichen Krankenkassen der Grundlohn, der nach 
§+ 180 bestimmt ist. 
Ist der gegen Krankheit Versicherte infolge des Unfalls im Ausland erkrankt, 
so sind die §S 221, 222 entsprechend anzuwenden. 
5 574. 
Als versichert gegen Krankheit im Sinne des § 573 gilt auch, wer 
1. nach den §§ 418, 435 versicherungsfrei ist, soweit die Krankenkasse ein- 
zutreten hat (§ 422), 
2. infolge Erwerbslosigkeit aus der Krankenkasse ausgeschieden ist, aber noch 
Anspruch an die Kasse hat (6 214). 
l 575. 
Fällt bei Personen) die der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen, 
das Krankengeld oder das Hausgeld nach den §§ 420, 421, 425 wegen vertrags- 
mäßiger Leistungen des Arbeitgebers oder nach § 423 wegen Bezugs einer Rente 
auf Grund der Reichsversicherung ganz oder teilweise weg, so ist der Wert solcher 
Leistungen auf die Krankenhilfe aus § 573 anzurechnen, soweit sie auf dieselbe Zeit fallen. 
g 576. 
Was die Krankenkasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatzkasse nach den 
88 573, 575 über die Pflicht hinaus, die sie sonst nach Gesetz oder Satzung 
hat, gewähren muß, hat, wenn dem Verletzten über die dreizehnte Woche hinaus 
eine Entschädigung zu leisten ist, die Genossenschaft, andernfalls der Unternehmer 
(& 633) zu ersetzen. Die Satzung der Genossenschaft kann bestimmen, daß diese den 
Mehrbetrag in allen Fällen zu ersetzen hat. 
Dies gilt entsprechend, wenn der Verletzte, der gegen Krankheit versichert ist, 
keinen Anspruch auf Krankenhilfe hat. 
*577. 
Ist ein Verletzter, der zu den nach den §§ 544, 545 Versicherten gehört, nicht 
auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen 
Krankheit versichert, so hat ihm, vorbehaltlich der Abs. 2, 3), der Unternehmer für
	        
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