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§ 38.
Den Steuerbehörden haben nach näherer Bestimmung des Bundesrats
Mitteilung zu machen
1. die Grundbuchämter
von den Eintragungen des Eigentumsüberganges von Grundstücken
in das Grundbuch;
2. die Registergerichte und -behörden
von Eintragungen in das Handels= und Genossenschaftsregister
und von Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Ver-
folg eines steuerpflichtigen Rechtsvorganges vorgenommen werden;
3. allgemein die Behörden und Beamten des Reichs, Staates und der
Gemeinde sowie die Notare
a) von allen von ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die den
Übergang des Eigentums an inländischen Grundstücken zum Ge-
genstande haben oder zu den im 9 5 bezeichneten Rechtsgeschäften
gehören;
b) von allen Fällen der Erhebung der Abgabe auf Grund der
Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Einverständnisse mit dem Reichs-
kanzler die Mitteilungspflicht anderen als den in Ziffer 1 und 2 genannten
Stellen zu übertragen.
§ 39.
Auf Verlangen der Steuerbehörde und innerhalb einer von ihr zu
bestimmenden angemessenen Frist hat der gemäß § 37 zur Anmeldung verpflichtete
Veräußerer dem Amte eine Zuwachssteuererklärung einzureichen, welche die für
die Steuerpflicht und die Steuerbemessung in Betracht kommenden Umstände er-
sehen läßt.
Die Steuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die An-
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
§ 40.
Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Angaben in der Steuererklärung
als richtig anzunehmen, so teilt sie dem Steuerpflichtigen die beanstandeten
Punkte unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Gegenerklärung mit.
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Gegenerklärung oder führen die Ver-
handlungen nicht zu einer Einigung, so ist die Steuerbehörde befugt, nach
näherer Bestimmung der Landesregierung die erforderlichen Ermittelungen
selbständig vorzunehmen und danach die Steuer zu erheben. «
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn
sie zu einer endgültigen Steuerfestsetzung führen, die den nach den Angaben des
Steuerpflichtigen veranlagten Abgabebetrag um mehr als ein Drittel übersteigt.