Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 38. 
Den Steuerbehörden haben nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
Mitteilung zu machen 
1. die Grundbuchämter 
von den Eintragungen des Eigentumsüberganges von Grundstücken 
in das Grundbuch; 
2. die Registergerichte und -behörden 
von Eintragungen in das Handels= und Genossenschaftsregister 
und von Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Ver- 
folg eines steuerpflichtigen Rechtsvorganges vorgenommen werden; 
3. allgemein die Behörden und Beamten des Reichs, Staates und der 
Gemeinde sowie die Notare 
a) von allen von ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die den 
Übergang des Eigentums an inländischen Grundstücken zum Ge- 
genstande haben oder zu den im 9 5 bezeichneten Rechtsgeschäften 
gehören; 
b) von allen Fällen der Erhebung der Abgabe auf Grund der 
Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes. 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Einverständnisse mit dem Reichs- 
kanzler die Mitteilungspflicht anderen als den in Ziffer 1 und 2 genannten 
Stellen zu übertragen. 
§ 39. 
Auf Verlangen der Steuerbehörde und innerhalb einer von ihr zu 
bestimmenden angemessenen Frist hat der gemäß § 37 zur Anmeldung verpflichtete 
Veräußerer dem Amte eine Zuwachssteuererklärung einzureichen, welche die für 
die Steuerpflicht und die Steuerbemessung in Betracht kommenden Umstände er- 
sehen läßt. 
Die Steuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
§ 40. 
Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Angaben in der Steuererklärung 
als richtig anzunehmen, so teilt sie dem Steuerpflichtigen die beanstandeten 
Punkte unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Gegenerklärung mit. 
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Gegenerklärung oder führen die Ver- 
handlungen nicht zu einer Einigung, so ist die Steuerbehörde befugt, nach 
näherer Bestimmung der Landesregierung die erforderlichen Ermittelungen 
selbständig vorzunehmen und danach die Steuer zu erheben. « 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
sie zu einer endgültigen Steuerfestsetzung führen, die den nach den Angaben des 
Steuerpflichtigen veranlagten Abgabebetrag um mehr als ein Drittel übersteigt. 
 
	        
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