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g 625.
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb
für seine Rechnung geht, bei den Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Floßerei-, Prahm · und
Fährbetrieben, es sei denn, daß die Betriebe nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai
1885 (Reichs. Gesetzbl. S. 159) den für sie errichteten Genossenschaften angehören.
Der nachträgliche Beitritt solcher Betriebe zur Genossenschaft, der Wieder-
austritt oder der Wiedereintritt ist, wenn die Genossenschaft nicht zustimmt, nur mit
Genehmigung des Bundesrats und mangels anderer Vereinbarung nur zum Schlusse
eines Geschäftsjahrs zulässig.
Bei Wiederaustritt hat das Reich oder der Bundesstaat von da an die Ent-
schädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die Genossenschaft aus Unfällen in den
ausgeschiedenen Betrieben entstanden sind, wogegen ein entsprechender Teil der Rücklage
und des anderen Vermögens der Genossenschaft dem Reiche oder dem Bundesstaate
zu überweisen ist. Diese sind daun verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Zinsen
und Tilgungsbeträge für die schwebende Schuld (§ 779) zu übernehmen.
Die Genossenschaft und das Reich oder der Bundesstaat können durch Über-
einkommen von den Vorschriften des Abs. 3 abweichen; dazu bedarf es des Beschlusses
der Genossenschaftsversammlung.
Entsteht bei der Auseinandersetzung über das Vermögen Streit zwischen Ge-
nossenschaft und Reich oder Bundesstaat, so können sie schiedsrichterliche Entscheidung
vereinbaren; sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat).
(626.
Insoweit durch Gesetz oder Vertrag dem Reiche, einem Bundesstaat, öffent-
lichen Verbänden oder Körperschaften das alleinige Recht vorbehalten wird, auf einer
Wasserstraße Binnenschiffahrt oder einen Teil davon (Schleppschiffahrt und dergleichen)
auszuüben, gehören diese Betriebe den für sie gebildeten Berufsgenossenschaften an.
8627.
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung für andere als
die im § 624 erwähnten Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6) 7), wenn diese anderen Bau.
arbeiten oder Tätigkeiten für seine Rechnung ausgeführt werden. Dies gilt nicht,
soweit Reich oder Bundesstaat durch eine Erklärung des Reichskanzlers oder der
obersten Verwaltungsbehörde in die Berufsgenossenschaft eintritt, die für Baugewerb-
treibende oder für Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks- oder Binnenschiffahrts.
betriebe zuständig ist. Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem
der Eintritt wirksam wird.
Der Wiederaustritt und der Wiedereintritt ist, wenn die Genossenschaft nicht
zustimmt, nur mit Genehmigung des Bundesrats und mangels anderer Vereinbarung
nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zulässig.
Für den Fall des Wiederaustritts gilt § 625 Abs. 3 bis 5 entsprechend