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g 628.
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft ist
Träger der Versicherung für solche Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (5 537 Nr. 6), 7), welche sie als Unternehmer
in anderen als Eisenbahnbetrieben ausführen, wenn die oberste Verwaltungsbehörde
sie auf Antrag zur ÜUbernahme der Last für leistungsfähig erklärt. Sonst ist eine
solche Körperschaft mit den bezeichneten Arbeiten und Tätigkeiten nach § 629 versichert.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mehrere Gemeinden) Gemeindeverbände
oder andere öffentliche Körperschaften zur gemeinsamen Durchführung der Versicherung
zu einem Verbande vereinigen und diesen für leistungsfähig erklären.
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft
kann durch eine Erklärung ihres Vorstandes in die zuständige Genossenschaft (§ 627
Abs. 1) eintreten. Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der
Eintritt wirksam wird.
Ist eine solche Körperschaft nicht für leistungsfähig erklärt, so ist ihr Wieder.
austritt aus der Genossenschaft und ihr Wiedereintritt mangels anderer Vereinbarung
nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zulässig. Ist sie für leistungsfähig erklärt,
so gilt für ihren Wiederaustritt aus der Genossenschaft und ihren Wiedereintritt
§ 627 Abs. 2, für ihren Wiederaustritt auch § 625 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
l29.
Bauarbeiten, die andere Unternehmer nicht gewerbsmäßig ausführen, werden
auf Kosten der Unternehmer oder der Gemeinden oder Verbände durch besondere
Einrichtungen (Zweiganstalten) versichert, die den Genossenschaften der Baugewerb-
treibenden angegliedert sind (§§ 783 bis 835). Träger der Iweiganstalt ist die
Genossenschaft.
Ebenso werden den Genossenschaften der Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks-
und Binnenschiffahrtsbetriebe Iweiganstalten für die Versicherung von Tätigkeiten
bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (J 537 Nr. 6, 7)
angegliedert (§§ 836 bis 842). Der Bundesrat kann die Zweiganstalten oder Teile
von ihnen anderen Berufsgenossenschaften angliedern. Er kann auch an Stelle der
Iweiganstalten oder Teile von ihnen Versicherungsgenossenschaften als selbständige
Versicherungsträger errichten und regelt dann ihre Verfassung. Andert er hiernach
den Bestand von Zweiganstalten oder Versicherungsgenossenschaften, so bestimmt er
auch über den Ubergang der Unfallast und des Vermögens.
II. Jusammensetzung der Berufsgenossenschaften.
5 630.
Die Berufsgenossenschaften werden nach örtlichen Bezirken gebildet; sie um-
fassen darin alle Betriebe der Gewerbszweige, für die sie errichtet sind. Von dieser
Vorschrift kann bei Genossenschaften für Eisenbahnen oder die im § 537 Nr. 6/ 7
bezeichneten Betriebe abgesehen werden.
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