Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 628. 
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft ist 
Träger der Versicherung für solche Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem 
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (5 537 Nr. 6), 7), welche sie als Unternehmer 
in anderen als Eisenbahnbetrieben ausführen, wenn die oberste Verwaltungsbehörde 
sie auf Antrag zur ÜUbernahme der Last für leistungsfähig erklärt. Sonst ist eine 
solche Körperschaft mit den bezeichneten Arbeiten und Tätigkeiten nach § 629 versichert. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mehrere Gemeinden) Gemeindeverbände 
oder andere öffentliche Körperschaften zur gemeinsamen Durchführung der Versicherung 
zu einem Verbande vereinigen und diesen für leistungsfähig erklären. 
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft 
kann durch eine Erklärung ihres Vorstandes in die zuständige Genossenschaft (§ 627 
Abs. 1) eintreten. Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der 
Eintritt wirksam wird. 
Ist eine solche Körperschaft nicht für leistungsfähig erklärt, so ist ihr Wieder. 
austritt aus der Genossenschaft und ihr Wiedereintritt mangels anderer Vereinbarung 
nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zulässig. Ist sie für leistungsfähig erklärt, 
so gilt für ihren Wiederaustritt aus der Genossenschaft und ihren Wiedereintritt 
§ 627 Abs. 2, für ihren Wiederaustritt auch § 625 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 
l29. 
Bauarbeiten, die andere Unternehmer nicht gewerbsmäßig ausführen, werden 
auf Kosten der Unternehmer oder der Gemeinden oder Verbände durch besondere 
Einrichtungen (Zweiganstalten) versichert, die den Genossenschaften der Baugewerb- 
treibenden angegliedert sind (§§ 783 bis 835). Träger der Iweiganstalt ist die 
Genossenschaft. 
Ebenso werden den Genossenschaften der Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks- 
und Binnenschiffahrtsbetriebe Iweiganstalten für die Versicherung von Tätigkeiten 
bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (J 537 Nr. 6, 7) 
angegliedert (§§ 836 bis 842). Der Bundesrat kann die Zweiganstalten oder Teile 
von ihnen anderen Berufsgenossenschaften angliedern. Er kann auch an Stelle der 
Iweiganstalten oder Teile von ihnen Versicherungsgenossenschaften als selbständige 
Versicherungsträger errichten und regelt dann ihre Verfassung. Andert er hiernach 
den Bestand von Zweiganstalten oder Versicherungsgenossenschaften, so bestimmt er 
auch über den Ubergang der Unfallast und des Vermögens. 
II. Jusammensetzung der Berufsgenossenschaften. 
5 630. 
Die Berufsgenossenschaften werden nach örtlichen Bezirken gebildet; sie um- 
fassen darin alle Betriebe der Gewerbszweige, für die sie errichtet sind. Von dieser 
Vorschrift kann bei Genossenschaften für Eisenbahnen oder die im § 537 Nr. 6/ 7 
bezeichneten Betriebe abgesehen werden. 
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