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ansprüche zu befriedigen, die gegen die alte Genossenschaft aus Unfällen in den aus-
geschiedenen Betrieben erwachsen sind. Dies gilt auch, wenn landwirtschaftliche Neben-
betriebe nach der Satzung in eine gewerbliche Genossenschaft übergehen (§ 540 Nr. 1.
8 644.
Genossenschaften, denen hiernach die Entschädigungspflicht zufällt, haben An-
spruch auf einen entsprechenden Teil der Rücklage und des anderen Vermögens der
abgebenden Genossenschaft. Sie sind verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Zinsen
und Tilgungsbeträge für die schwebende Schuld (§ 779) zu übernehmen.
§45.
Die beteiligten Genossenschaftsversammlungen können durch übereinstimmenden
Beschluß von den Vorschriften der 88 642 bis 644 abweichen.
i646.
Entsteht bei der Auseinandersetzung über das Vermögen Streit zwischen den
beteiligten Genossenschaften, so können sie schiedsrichterliche Entscheidung vereinbaren;
sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat).
g 647.
Wird eine Genossenschaft unfähig, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu er-
füllen, so kann der Bundesrat sie auflösen, wenn das Reichsversicherungsamt (Beschluß-
senat) es beantragt.
Die Gewerbszweige der aufgelösten Genossenschaft werden anderen Genossen-
schaften zugewiesen. Diese sind vorher zu hören.
Mit Auflösung der Genossenschaft gehen ihre Rechte und Pflichten auf das
Reich über. ·
§648.
Wird eine Genossenschaft, die der Aufsicht eines Landesversicherungsamts
untersteht (6 723), als leistungsunfähig aufgelöst, so gehen ihre Rechte und Pflichten
auf den Bundesstaat über.
Vierter Abschnitt.
Verfafsung der Berufsgenossenschaften.
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung.
g 649.
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den
ihr zugewiesenen Gewerbszweigen gehört und in ihrem Bezirke seinen Sitz hat. Das
Reich, die Bundesstaaten, Gemeinden, Gemeindeverbände und undere öffentliche Körper-
schaften sind Mitglieder, soweit die §§ 624 bis 628 nichts anderes vorschreiben.