Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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6 656. 
Ist die Anzeige versäumt oder unvollständig, so kann das Versicherungsamt 
den Unternehmer durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten, binnen einer 
gesetzten Frist Auskunft zu geben. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Ober- 
versicherungsamt endgültig. 
Das Versicherungsamt überweist den Betrieb binnen einer Woche nach Ablauf 
der gesetzten Frist, indem es die Angaben (§ 653 Abs. 1) selbst macht. 
III. Betriebsverzeichnis. 
8657. 
Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der Verzeichnisse, die ihnen das 
Reichsversicherungsamt mitteilt, und der späteren Überweisungen (§§ 654, 656) Be- 
triebsverzeichnisse zu führen. 
l658. 
Die Mitglieder werden in das Betriebsverzeichnis nach Prüfung ihrer Zugehörig. 
keit aufgenommen. 
l659. 
Den Mitgliedern, die in das Betriebsverzeichnis aufgenommen sind, stellt der 
Genossenschaftsvorstand Mitgliedscheine zu. Ist die Genossenschaft in Sektionen ein- 
geteilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion bezeichnen, welcher der Unternehmer 
angehört. 
Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist darüber dem Betriebsunternehmer durch 
Vermittlung des Versicherungsamts ein Bescheid mit Gründen zugustellen. 
l660. 
Gegen die Aufnahme oder Ablehnung hat der Unternehmer binnen einem 
Monat nach Justellung des Mitgliedscheins oder des ablehnenden Bescheids Beschwerde 
an das Oberversicherungsamt. Sie ist bei dem Versicherungsamt einzureichen. Ergibt 
sich bei der Verhandlung über die Beschwerde, daß der Betrieb zwar der Unfall- 
versicherung unterliegt, aber keiner der vorhandenen Genossenschaften angehört, so ist 
die Sache dem Reichsversicherungsamte vorzulegen. Dieses weist den Betrieb der 
Genossenschaft zu, der er seiner Art nach am nächsten steht. 
g 661. 
Erhebt der Unternehmer gegen einen ablehnenden Bescheid nicht rechtzeitig 
Beschwerde, so kann das Versicherungsamt die Sache dem Reichsversicherungsamte 
vorlegen; auf Antrag der Genossenschaft muß es geschehen. 
8 662. 
Erkennt im Falle des § 655 der Vorstand der in der Anzeige bezeichneten 
Genossenschaft die Mitgliedschaft des Unternehmers an, so hat der Vorstand dies dem
	        
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