Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Vorstand der anderen Genossenschaft mitzuteilen. Dieser kann binnen einem Monat 
nach Empfang der Mitteilung Beschwerde erheben. 
g 663. 
Den Vorständen der Sektionen sind über die diesen angehörigen Unternehmer 
Auszüge aus dem Betriebsverzeichnisse mitzuteilen. 
IV. Wechsel des Unternehmers. Anderung im Betrieb und in seiner 
Jugehörigkeit zur Genossenschaft. 
g 664. 
Der Unternehmer hat den Wechsel der Person, für deren Rechnung der Betrieb 
geht, in der durch die Satzung bestimmten Frist dem Genossenschaftsvorstande zur 
Eintragung in das Betriebsverzeichnis anzuzeigen. Für die Beiträge bis zum Ablauf 
des Geschäftsjahrs, in welchem der Wechsel angezeigt wird, bleibt er haftbar, ohne 
dadurch den Nachfolger von der Haftung zu befreien. 
§* 665. . 
Jeder Unternehmer hat Anderungen seines Betriebs, die für die Zugehörigkeit 
zu einer Genossenschaft wichtig sind, ihrem Vorstand in der durch die Satzung be- 
stimmten Frist anzuzeigen. 
*666. 
Hält es der Vorstand auf Antrag des Unternehmers oder von Amts wegen 
für geboten, den Betrieb einer anderen Genossenschaft zu überweisen, so überweist er 
ihn dieser und teilt es ihr und durch das Versicherungsamt dem Unternehmer unter 
Angabe der Gründe mit. 
§* 667. 
Gegen die Überweisung können der Unternehmer und der andere Genossenschafts- 
vorstand bei dem Vorstand, der den Betrieb überwiesen hat,) Beschwerde erheben; 
dieser hat die Beschwerde dem Oberversicherungsamte vorzulegen. 
Wird nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben, so ist der Betrieb in den Ver- 
zeichnissen umzuschreiben und dem Unternehmer ein anderer Mitgliedschein auszustellen. 
*668. 
Beansprucht eine Genossenschaft die UÜberweisung eines Betriebs und wider- 
spricht der Unternehmer oder die Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, 
so hat der Vorstand dieser Genossenschaft die Sache dem Oberversicherungsamte zur 
Entscheidung vorzulegen. 
l 669. 
Beansprucht ein Unternehmer die Umschreibung seines Betriebs, so kann er bei 
Widerspruch beider Genossenschaften die Entscheidung des Oberversicherungsamts be- 
antragen. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 106
	        
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