— 640 —
Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen und Art
ihrer Beschlußfassung,
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten der Sektionsvorstände, Wahl, Be-
zirke, Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter.
Die Genossenschaftsversammlung kann die Abgrenzung der Bezirke und die Wahl
der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter dem Genossenschafts= oder Sektions-
vorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen.
680.
Die Satzung kann den Genossenschaftsvorstand ermächtigen, gegen Unternehmer
und ihnen nach § 912 Gleichgestellte, die ihren satzungsmäßigen Pflichten zuwider-
handeln, Geldstrafen bis zu fünfundzwanzig Mark zu verhängen.
*81.
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Soll die
Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe
der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf
Beschwerde der Bundesrat.
l 682.
Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Reichsversicherungs-
amte festgesetzten Frist die Genossenschaftsversammlung über eine neue Satzung zu be-
schlitßen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung end-
gültig nicht genehmigt, so erläßt das Reichsversicherungsamt die Satzung und ordnuet
auf Kosten der Genossenschaft das zur Ausführung Erforderliche an.
g 683.
Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts geändert
werden. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschluß-
senat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt
so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat.
l684.
Ist die Satzung genehmigt, so hat der Genossenschaftsvorstand im Reichs-
anzeiger Namen und Sitz der Genossenschaft und die Bezirke der Sektionen bekannt
zu machen.
Das Gleiche gilt für ÄAnderungen.
VI. Genossenschaftsorgane.
g 685.
Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder Satzung nichts
anderes bestimmen.