Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen und Art 
ihrer Beschlußfassung, 
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten der Sektionsvorstände, Wahl, Be- 
zirke, Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter. 
Die Genossenschaftsversammlung kann die Abgrenzung der Bezirke und die Wahl 
der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter dem Genossenschafts= oder Sektions- 
vorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen. 
680. 
Die Satzung kann den Genossenschaftsvorstand ermächtigen, gegen Unternehmer 
und ihnen nach § 912 Gleichgestellte, die ihren satzungsmäßigen Pflichten zuwider- 
handeln, Geldstrafen bis zu fünfundzwanzig Mark zu verhängen. 
*81. 
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Soll die 
Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe 
der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf 
Beschwerde der Bundesrat. 
l 682. 
Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Reichsversicherungs- 
amte festgesetzten Frist die Genossenschaftsversammlung über eine neue Satzung zu be- 
schlitßen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung end- 
gültig nicht genehmigt, so erläßt das Reichsversicherungsamt die Satzung und ordnuet 
auf Kosten der Genossenschaft das zur Ausführung Erforderliche an. 
g 683. 
Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts geändert 
werden. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschluß- 
senat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt 
so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. 
l684. 
Ist die Satzung genehmigt, so hat der Genossenschaftsvorstand im Reichs- 
anzeiger Namen und Sitz der Genossenschaft und die Bezirke der Sektionen bekannt 
zu machen. 
Das Gleiche gilt für ÄAnderungen. 
VI. Genossenschaftsorgane. 
g 685. 
Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder Satzung nichts 
anderes bestimmen.
	        
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