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8704.
Die Gehälter der Angestellten stellt im einzelnen der Haushaltsplan der Genossen-
schaft fest.
8705.
In Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten, die der Dienst.
ordnung unterstehen, entscheidet auf Beschwerde das Reichsversicherungsamt (Beschluf-
senat), wenn es sich um Kündigung, Entlassung, Geldstrafe von mehr als zwanzig
Mark oder vermögensrechtliche Ansprüche handelt.
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere Vorschriften:
Der Rechtsweg ist zulässig. Die Klage kann nur binnen einem Monat erhoben
werden, nachdem die Entscheidung des Reichsversicherungsamts zugestellt ist; die Frist
ist eine Notfrist im Sinne des § 223 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung.
An die Entscheidungen des Reichsversicherungsamts darüber, ob unter Ein-
haltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden darf
(5 693 Abs. 2 Satz 2, 3), sind die ordentlichen Gerichte gebunden.
Soweit es sich um die Festsetzung von Geldstrafen handelt, ist der Rechtsweg
ausgeschlossen.
Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsbehörden findet die
Lwangsvollstreckung nach dem achten Buche der Zivilprozeßordnung statt.
VIII. Bildung der Gefahrklassen.
8706.
Die Genossenschaftsversammlung hat für die der Genossenschaft zugehörigen
Betriebe durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen nach dem Grade der Unfallgefahr zu
bilden und danach die Höhe der Beiträge abzustufen.
8 707.
Sie kann einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen, den Gefahrtarif
aufzustellen und zu ändern.
8 708.
Der Gefahrtarif ist zuerst längstens nach zwei Geschäftsjahren und daun min-
destens von fünf zu fünf Jahren mit Rücksicht auf die vorgekommenen Unfälle nachzuprüfen.
st die Anderung des Tarifs nicht dem Vorstand übertragen, so hat er das
Ergebnis der Nachprüfung mit einem nach Betriebszweigen geordneten Verzeichnis der
entschädigungspflichtigen Unfälle dem zuständigen Genossenschaftsorgane vorzulegen.
Dieses hat darüber zu beschließen, ob der Gefahrtarif beizubehalten oder zu ändern ist.
8709.
Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung des Reichsver-
sicherungsamts, dem im Falle des § 708 das Unfallverzeichnis vorzulegen ist.