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ß 730.
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch die Satzung bestimmen, daß
Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen statt der Post die Entschädigungen zahlen.
II. Aufbringung der Mittel.
6 731.
Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre Aufwendungen durch
Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken.
Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft müssen die Beiträge neben den anderen
Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, die der Genossenschaft im abge-
laufenen Geschäftsjahr zur Last gefallen sind. Die Grundsätze zur Ermittlung des
Kapitalwerts stellt das Reichsversicherungsamt fest.
Bei den Zweiganstalten für Bauarbeiten sind feste Prämien sowie Beiträge
der Gemeinden und anderen Verbände, bei Iweiganstalten und Versicherungsgenossen-
schaften für Halten von Reittieren oder Fahrzeugen sind feste Prämien zu erheben
(65S 783 bis 842).
g 732.
Die Mitgliederbeiträge werden nach dem Entgelt, den die Versicherten in den
Betrieben verdient haben, mindestens aber nach dem Ortslohn für Erwachsene über
einundzwanzig Jahre sowie nach dem Gefahrtarife jährlich umgelegt.
Übersteigt der Entgelt während der Beitragszeit den Jahresbetrag von eintausend-
achthundert Mark, so wird vom Uberschusse nur ein Drittel angerechnet.
9 733.
Die Satzung kann bestimmen, daß für die Umlegung der Beiträge der wirklich
verdiente Entgelt angerechnet wird.
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Für Betriebe, die regelmäßig höchstens fünf Versicherte beschäftigen, kann die
Satung bestimmen, daß und nach welchen Grundsätzen bei Justimmung des Unter-
nehmers mit einem Muuschbetrage statt des Einzelentgelts gerechnet wird oder daß
einheitliche Beiträge nach einem Maßstab, den sie festsetzt, entrichtet werden.
6 735.
Die Satzung kann bestimmen, daß der Auftraggeber des Hausgewerbtreibenden
die Beiträge für dessen hausgewerblich Beschäftigte und, wenn der Hausgewerb-
treibende selbst nach der Satzung versichert ist, auch für ihn zahlt.
5 736.
Ju anderen Zwecken als
zur Deckung der Entschädigungen und Verwaltungskosten,
zur Ansammlung der Rücklage (§§ 741 bis 748),