Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Mittel, soweit sie nicht aus der Umlage für das abgelaufene Geschäftsjahr (6 749) 
zur Verfügung gestellt werden können, von den Mitgliedern des laufenden Geschäfts- 
jahrs durch Beiträge (§ 731) aufzubringen sind. 
ß 740. 
Der Genossenschaftsvorstand kann Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich 
im Ausland befindet, mit Beiträgen bis zur doppelten Höhe und zur Sicherheits- 
leistung heranziehen, wenn sie vorübergehend im Inland einen versicherungspflichtigen 
Betrieb ausüben. 
Dies ist entsprechend auf Zweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften für 
das Halten von Reittieren oder Fahrzeugen anzuwenden. 
g 741. 
Die Berufsgenossenschaften haben Rücklagen anzusammeln. 
8 742. 
Die Rücklage wird gebildet durch Juschläge zu den Entschädigungsbeträgen. 
Es werden erhoben bei 
der ersten Umlegung dreihundert, 
der zweiten zweihundert, 
der dritten einhundertfünfzig, 
der vierten einhundert, 
der fünften achtzig, 
der sechsten sechzig vom Hundert; 
bei der siebenten bis elften Umlegung werden dann jedesmal zehn vom 
Hundert weniger erhoben. 
Auch die Zinsen fließen der Rücklage zu. 
5* 43. 
Nach den ersten elf Jahren oder, wenn diese Zeit beim Inkrafttreten des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl, 1900 S. 585) schon abgelaufen war, vom 
Jahre. 1901 an werden die Zuschläge so bemessen, daß in den folgenden einund- 
zwanzig Jahren der Kapitalbestand das Dreifache der Entschädigungssumme erreicht, 
die in dem Jahre des letzten Zuschlags zu zahlen ist. 
Müßte eine Genossenschaft in den einundzwanzig Jahren unverhältnismäßig hohe 
Zuschläge erheben, so kann das Reichsversicherungsamt die Frist um höchstens zehn 
Jahre verlängern. 
Es bestimmt die Höhe des Juschlags, den die Genossenschaft zu erheben hat. 
g 744. 
Die Zinsen der Rücklage, die in der Zwischenzeit (5 743) erwachsen, können 
zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet werden. Aus den Zinsen nach
	        
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