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ß 755.
Nach Zustellung des Auszugs darf die Genossenschaft den Beitrag nur dann
noch anders feststellen, wenn
die Veranlagung des Betriebs zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
eine im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretene Anderung des Betriebs
nachträglich bekannt wird,
der Lohnnachweis sich als unrichtig ergibt.
Sind der Genossenschaft in solchen Fällen oder wegen unterlassener Anmeldung
eines Betriebs Beiträge entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag nachzu.
zahlen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist.
5 756.
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso zu
verfahren wie bei der ersten.
8757. ·
Die Mitglieder können gegen die Feststellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen
Einspruch bei dem Vorstand erheben, bleiben aber zur vorläufigen Zahlung ver-
pflichtet.
Sie sind zur vorläufigen Zahlung nicht verpflichtet, soweit der Entgelt schon
in dem Lohnnachweise für eine andere Genossenschaft enthalten ist und die Beiträge,
die auf diesen Entgelt entfallen, an diese Genossenschaft gezahlt sind.
9 758.
Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht oder nicht in dem beantragten Umfang
Folge, so ist die Beschwerde gegen seine Entscheidung nur vorbehaltlich des § 759
zulässig.
Sie kann nur gegründet werden auf
Rechenfehler,
ungenügende Berücksichtigung der Nachlässe (I 712),
unrichtigen Ansatz des Entgelts,
irrtümlichen Ansatz einer Gefahrklasse.
Aus den letzten beiden Gründen ist die Beschwerde unzulässig, wenn der Vor-
stand wegen Säumigkeit des Unternehmers den Nachweis selbst aufgestellt oder er-
gänzt hat.
8 759.
Soweit der Einspruch auf die Voraussetzungen des § 757 Abs. 2 gegründet
wird und die Genossenschaft ihn nicht als berechtigt anerkennt, hat sie die Sache
dem Oberversicherungsamt vorzulegen. Dieses entscheidet darüber, welcher Genossen-
schaft der Entgelt nachzuweisen ist und hebt eine abweichende Feststellung der Bei-
träge auf, auch wenn sie schon rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde gegen
die Entscheidung des Oberversicherungsamts bewirkt Aufschub.