Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 665 — 
g 826. 
Den Gemeinden ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzu- 
stellen, zur Vermeidung der Zwangsbeitreibung den festgesetzten Betrag binnen zwei 
Wochen einzuzahlen. 
5 827. 
Der Auszug muß die Angaben enthalten) die den Lahlungspflichtigen instand 
setzen, die Berechnung zu prüfen. 
Für Einspruch und Beschwerde gelten dieselben Vorschriften wie bei der Berufs. 
genossenschaft (§ 757 Abs. 1, §§ 758), 760, 761), doch ist die Beschwerde nur zu- 
lässig, wenn sie sich auf Rechenfehler oder auf Irrtum bei Ansatz der Volkszahl 
gründet. 
g 828. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß Gemeindeverbände an 
Stelle der Gemeinden treten oder in bestimmten Bezirken mehrere Gemeinden die 
Last gemeinschaftlich übernehmen, die ihnen aus der Unfallversicherung bei der Lweig- 
anstalt erwächst. 
Sie bestimmt zugleich, wie eine solche Vereinigung vertreten und verwaltet 
wird, und nach welchen Grundsätzen die gemeinsame Last auf die einzelnen Gemeinden 
zu verteilen ist. 
g 829. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann ferner bestimmen, daß an Stelle der 
Gemeinden für die Umlegung Verwaltungsbezirke treten, und wie diese die auf sie 
umgelegten Beträge auf die einzelnen Gemeinden verteilen. 
g 830. 
Soweit nicht die oberste Verwaltungsbehörde solche Bestimmungen erlassen hat, 
können sich Gemeinden durch eigenen Beschluß zur Übernahme der Lasten vereinigen, 
die ihnen aus Unfällen bei kurzen Bauarbeiten erwachsen. 
Sie bestimmen dann zugleich, wie die Vereinigung vertreten und verwaltet 
wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde. 
g 831. 
Die Anordnungen und Vereinbarungen (§§ 828 bis 830) sind den beteiligten 
Berufsgenossenschaften und dem Reichsversicherungsamte mitzuteilen. 
l 832. 
Der Betrag der Verwaltungskosten, die auf die Gemeinden und die Verbände 
umzulegen sind, wird entsprechend festgesetzt, wie bei der Versicherung auf Kosten der 
Unternehmer (5 804). 
g 833. 
Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbände werden die Lasten 
aus der Versicherung kurzer Bauarbeiten wie Gemeindeabgaben aufgebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.