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g 826.
Den Gemeinden ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzu-
stellen, zur Vermeidung der Zwangsbeitreibung den festgesetzten Betrag binnen zwei
Wochen einzuzahlen.
5 827.
Der Auszug muß die Angaben enthalten) die den Lahlungspflichtigen instand
setzen, die Berechnung zu prüfen.
Für Einspruch und Beschwerde gelten dieselben Vorschriften wie bei der Berufs.
genossenschaft (§ 757 Abs. 1, §§ 758), 760, 761), doch ist die Beschwerde nur zu-
lässig, wenn sie sich auf Rechenfehler oder auf Irrtum bei Ansatz der Volkszahl
gründet.
g 828.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß Gemeindeverbände an
Stelle der Gemeinden treten oder in bestimmten Bezirken mehrere Gemeinden die
Last gemeinschaftlich übernehmen, die ihnen aus der Unfallversicherung bei der Lweig-
anstalt erwächst.
Sie bestimmt zugleich, wie eine solche Vereinigung vertreten und verwaltet
wird, und nach welchen Grundsätzen die gemeinsame Last auf die einzelnen Gemeinden
zu verteilen ist.
g 829.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann ferner bestimmen, daß an Stelle der
Gemeinden für die Umlegung Verwaltungsbezirke treten, und wie diese die auf sie
umgelegten Beträge auf die einzelnen Gemeinden verteilen.
g 830.
Soweit nicht die oberste Verwaltungsbehörde solche Bestimmungen erlassen hat,
können sich Gemeinden durch eigenen Beschluß zur Übernahme der Lasten vereinigen,
die ihnen aus Unfällen bei kurzen Bauarbeiten erwachsen.
Sie bestimmen dann zugleich, wie die Vereinigung vertreten und verwaltet
wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde.
g 831.
Die Anordnungen und Vereinbarungen (§§ 828 bis 830) sind den beteiligten
Berufsgenossenschaften und dem Reichsversicherungsamte mitzuteilen.
l 832.
Der Betrag der Verwaltungskosten, die auf die Gemeinden und die Verbände
umzulegen sind, wird entsprechend festgesetzt, wie bei der Versicherung auf Kosten der
Unternehmer (5 804).
g 833.
Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbände werden die Lasten
aus der Versicherung kurzer Bauarbeiten wie Gemeindeabgaben aufgebracht.