Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 834. 
Die Landesgesetzgebung oder die statutarische Bestimmung der einzelnen Gemeinde 
oder des Gemeindeverbandes kann einen anderen Verteilungsmaßstab feststellen, be- 
sonders auch bestimmen, daß die Grund= oder Gebäudebesitzer die Lasten tragen. 
Statutarische Bestimmungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. 
g 835. 
Auf die Rücklage der Zweiganstalt haben die Gemeinden und sonstigen Ver- 
bände für die Lasten, die ihnen aus der Versicherung kurzer Bauarbeiten erwachsen, 
keinen Anspruch. 
II. Jweiganstalten für Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 
g 836. 
Bei der Zweiganstalt, die einer Berufsgenossenschaft von Unternehmern gewerbs. 
mäßiger Fuhrwerks= oder Binnenschiffahrtsbetriebe angegliedert ist, sind die Personen 
versichert, die im Bezirke der Genossenschaft bei nicht gewerbsmäßigem Halten von 
Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7) beschäftigt werden. 
Das Gleiche gilt von den selbstversicherten Unternehmern solcher Tätigkeiten. 
Die Tätigkeiten werden, wenn es sich um Fahrzeuge zu Wasser handelt, in 
den Zweiganstalten der Genossenschaften für Binnenschiffahrt versichert, im übrigen in 
den Zweiganstalten der Genossenschaften für gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, sofern 
der Bundesrat nicht nach § 629 Abs. 2 andere Bestimmungen trifft. 
6837. 
Die Genossenschaftsversammlung kann bestimmen, daß statt einer mehrere Zweig- 
anstalten für einzelne räumliche Gebiete ihres Bezirkes errichtet werden. 
Solche Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamts; 
sie sind im Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
g 838. 
In der Zweiganstalt geht die Versicherung auf Kosten der Unternehmer (5 633 
Abs. 2 Nr. 2) gegen Prämien nach einem Prämientarif. 
g 839. 
Die Unternehmer haben der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten 
Behörde, in deren Bezirke die Tätigkeiten ausgeführt werden, für jedes Kalender- 
vierteljahr, spätestens drei Tage nach dessen Ablauf einen Nachweis vorzulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. den den Versicherten dafür gewährten Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor. 
Gegen Säumige wird verfahren wie bei den weiganstalten für Bauarbeiten 
8000.
	        
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