Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 840. 
Die Behörde hat die Nachweise binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender. 
vierteljahrs durch Vermittlung des Versicherungsamts an den Genossenschaftsvorstand 
oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzureichen. 
Dabei bescheinigt die Behörde (§ 839), daß ihr sonst über nicht gewerbs- 
mäßiges Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6) 7) in ihrem Bezirke 
nichts bekannt geworden ist. 
8g 841. 
Der Prämientarif muß ergeben, welcher Einheitssatz an Prämie für jede an- 
gefangene halbe Mark des anrechnungsfähigen Entgelts zu entrichten ist. 
g 842. 
Im übrigen gelten für diese Zweiganstalten entsprechend die Vorschriften 
für die Zweiganstalten für Bauarbeiten (65 784, 786 bis 797, 803 bis 818, 
822 bis 824). 
Tritt an Stelle einer Zweiganstalt eine Versfi icherungsgenossenschaft, so gelten 
für diese die §§ 647, 648, 736 sowie von den Vorschriften für Zweiganstalten 
die §§ 803 bis 818, 8322 bis 824, 836 Abs. 1, 2, 8# 838 bis 841 entsprechend. 
Auch für die Versicherungsgenossenschaft ist eine Nücklage anzusammeln. 
Achter Abschuitt. 
Weitere Einrichtungen. 
g 843. 
Die Genossenschaften können einrichten 
1. eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer (§ 633) und die 
ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, 
2. Rentenzuschuß. und Ruhegeldkassen für Betriebsbeamte, Mitglieder der 
Genossenschaft, Versicherte, Genossenschaftsbeamte sowie für die Angehörigen 
dieser Personen, 
3. die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte. 
l844. 
Träger der Einrichtungen ist die Genossenschaft. 
Die Teilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. 
g 845. 
Beschlüsse der Henossenschaftsoersammlung über Einrichtungen 
der im § 843 Nr. 1, 2 bezeichneten Art und deren Satzungen bedürfen 
der Genehmigung bes Bundesrats, 
der im § 843 Nr. 3 bezeichneten Art bedürfen der Genehmigung des 
Reichsversicherungsamts.
	        
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