Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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6859. 
Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer selbst nach diesem Ge- 
setze gegen Unfall versichert ist und in einem Betriebe, welcher der Berufsgenossen- 
schaft angehört, beschäftigt wird. Im übrigen gilt § 12. 
g 860. 
Die Wahlordnung erläßt das Reichsversicherungsamt. 
Ein Beauftragter dieses Amtes leitet die Wahl. 
g 861. 
Für jeden Vertreter der Versicherten wird ein erster und ein zweiter Ersatzmann 
gewählt. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert ist, und ersetzen ihn für den Rest 
seiner Amtsdauer, wenn er vor der Zeit ausscheidet, nach der Reihe,) die sich durch 
die Wahl ergibt. 
g 862. 
Bei Streit über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet das Reichsver- 
sicherungsamt. 
d 863. 
Der Vorsitzende des Vorstandes setzt die Vergütung (§ 21) für die Vertreter 
der Versicherten fest. 
l864. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
versicherungsamts; der Beschlußsenat entscheidet darüber. 
Dem Antrag auf Genehmigung sind die Niederschriften über die Verhandlungen 
der Vorstände beizufügen. Aus der Niederschrift muß sich ersehen lassen, wie die 
Vertreter der Versicherten gestimmt haben; sie muß ferner ein Gutachten der Vorstände 
der beteiligten Sektionen enthalten. 
g 865. 
Vor der Genehmigung wird den beteiligten obersten Verwaltungsbehoͤrden 
Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 
Unfallverhütungsvorschriften für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht 
stehen, dürfen nur genehmigt werden, wenn die oberste Verwaltungsbehörde zustimmt. 
l 866. 
Auch wenn Unfallverhütungsvorschriften oder Teile von ihnen nicht lediglich 
für einzelne Sektionen gelten sollen, kann das Reichsversicherungsamt vor der Ge- 
nehmigung anordnen, daß die Sektionsvorstände die Vertreter der Versicherten zum 
Gutachten zuziehen. 
l8867. 1 
Andert die Genossenschaftsversammlung die Beschlüsse, die der Vorstand und 
die Vertreter der Versicherten gefaßt haben, so bestimmt das Reichsversicherungsamt, 
ob der Vorstand mit den Vertretern der Versicherten nochmals beraten und beschließen soll.
	        
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