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l883.
Der Genossenschaftsvorstand hat Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichts-
und der Rechnungsbeamten den beteiligten höheren Verwaltungsbehörden anzuzeigen.
Er hat über die Tätigkeit der technischen Aufsichtsbeamten dem Reichsversiche-
rungsamte zu berichten und den staatlichen Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe-
ordnung) auf Ersuchen Mitteilung zu machen.
6#884.
Hat der genossenschaftliche Aufsichtsbeamte von Anordnungen, die der staat-
liche Beamte zur Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kenntnis erhalten, so darf
er Abweichendes nicht bestimmen.
Hält er eine abweichende Bestimmung für nötig oder eine Anordnung des
staatlichen Beamten für unvereinbar mit einer Unfallverhütungsvorschrift, so hat er
an den Genossenschaftsvorstand zu berichten. Dieser kann die vorgesetzte Behörde des
staatlichen Beamten anrufen.
g 885.
Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des genossenschaftlichen für
zweckwidrig oder für unvereinbar mit den Unfallverhütungsvorschriften, so hat er es
dem Genosesenschaftsvorstande mitzuteilen.
Hält dieser den Einspruch für unbegründet, so kann er die vorgesetzte Behörde
des staatlichen Beamten anrufen.
g 886.
Der Genossenschaftsvorstand hat dem Reichsversicherungsamte von allen Ver-
handlungen Kenntnis zu geben, welche Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden
Aufsichtsbeamten betreffen.
l 887.
Erwachsen der Genossenschaft durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare
Auslagen für die Überwachung seines Betriebs oder für die Prüfung seiner Bücher
und Listen, so kann der Vorstand dem Untemehmer diese Kosten auferlegen und
außerdem gegen ihn Geldstrafe bis zu einhundert Mark verhängen. Auch die Kosten
werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§#888.
Das Versicherungsamt kann die Genossenschaft mit ihrer Zustimmung und
unter Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung der Rentenempfänger
unterstützen. Hierüber beschließt der Beschlußausschuß. Lehnt er ab, so beschließt
auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.
g 889.
Die Unternehmer sind verpflichtet, den vom Reichsversicherungsamte beauftragten
ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts während der Betriebszeit den