Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Schadens, den ein Unfall der in den 
§§ 544, 546 bezeichneten Art verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn straf- 
gerichtlich festgestellt worden ist, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Dann beschränkt sich die Verbindlichkeit des Unternehmers auf den Betrag, um 
den sie die Entschädigung aus der Unfallversicherung übersteigt. 
l899. 
Das Gleiche gilt für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen 
gegen Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers und gegen Betriebs. 
und Arbeiteraufseher. 
6 900. 
Die Ansprüche können auch geltend gemacht werden, wenn wegen des Todes, 
der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Verpflichteten liegenden Grundes 
kein strafgerichtliches Urteil ergeht. 
6 901. 
Hat ein ordentliches Gericht über solche Ansprüche zu erkennen, so ist es an 
die Entscheidung gebunden, die in einem Verfahren nach diesem Gesetze darüber ergeht, 
ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, 
in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädi- 
gung zu gewähren ist. 
Das ordentliche Gericht setzt sein Verfahren so lange aus, bis die Entscheidung 
in dem Verfahren nach diesem Gesetz ergangen ist. Dies gilt nicht für Arreste und 
einstweilige Verfügungen. 
g 902. 
Unternehmer oder ihnen nach § 899 Gleichgestellte, von denen der Verletzte oder 
seine Hinterbliebenen Schadenersatz fordern, können statt des Berechtigten die Fest- 
stellung der Entschädigung nach diesem Gesetze beantragen, auch Rechtsmittel einlegen. 
Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht 
gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit der Unternehmer oder ein 
ihm nach § 899 Gleichgestellter das Verfahren selbst betreibt. 
II. Haftung gegenüber Genossenschaften, Krankenkassen usw. 
g 903. 
Wird strafgerichtlich festgestellt, daß Unternehmer oder ihnen nach 8 899 
Gleichgestellte den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlafsung derjenigen 
Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu welcher sie vermöge ihres Amtes, Berufs 
oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, so haften sie für alles, was Gemeinden, 
Armenverbände, Krankenkassen, Knappschaftsvereine, Knappschaftskassen, Ersatzkassen, 
Sterbe- und andere Unterstützungskassen infolge des Unfalls nach Gesetz oder Satzung 
aufwenden müssen. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.
	        
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