Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 911. 
Unternehmer oder Angestellte, die vorsätzlich Beiträge oder Prämien ganz oder 
teilweise auf den Entgelt anrechnen oder es wissentlich veranlassen, werden mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist. 
g 912. 
Soweit auf Grund dieses Gesetzes Unternehmer mit Strafen bedroht sind, 
stehen ihnen gleich: 
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Unternehmer ist, die Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer ist, die 
Geschäftsführer, 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Unternehmer ist, alle persönlich 
haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind, 
4. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger 
Unternehmer sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, eines Ver- 
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft, 
einer Innung, oder einer anderen juristischen Person. 
6 913. 
Der Unternehmer darf die Pflichten, die ihm auf Grund dieses Gesetzes 
obliegen, Betriebsleitern, soweit es sich nicht um Einrichtungen auf Grund von Unfall. 
verhütungsvorschriften handelt, auch Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines 
Betriebs übertragen. 
Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die Unternehmer mit Strafe 
bedrohen, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Unternehmer strafbar, wenn 
1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, 
2. er bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen 
den Unternehmer auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. 
Ist die Geldstrafe, die ein Genossenschaftsvorstand festgesetzt hat, von dem 
Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der Unternehmer für sie. Seine Haftung 
ist in der Straffestsetzung auszusprechen. 
§ 914. 
Strafgelder der Versicherten fließen, wenn der Bestrafte zur Zeit der Zuwider- 
handlung einer Krankenkasse angehört, in diese, sonst aber in die allgemeine Orts. 
krankenkasse seines Beschäftigungsorts und, wo eine solche nicht besteht, in die Land- 
krankenkasse. Das gilt auch von Geldstrafen, welche die Ausführungsbehörden gegen 
Versicherte verhängen (§ 897). 
111“
	        
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