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Zweiter Abschnitt.
Gegenstand der Versicherung.
§ 930.
Für den Gegenstand der Versicherung gelten aus der gewerblichen Unfall-
versicherung die §§ 555 bis 562 entsprechend.
§ 931.
Bei Berechnung der Rente von Betriebsbeamten und Facharbeitern gelten für
den Jahresarbeitsverdienst die §§ 563 bis 566, 568.
Ferner gelten hierfür die §§ 932 bis 935, 941.
§ 932.
Ist die betriebsübliche Zahl von Arbeitstagen im Jahre so gering, daß die
im Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Arbeit gegen Entgelt verrichten, so
wird in den Fällen der §§ 565, 566 für die an dreihundert fehlende Zahl von Arbeits-
tagen der Ortslohn, der zur Zeit des Unfalls für den Beschäftigungsort des Ver-
sicherten festgesetzt ist (§§ 149 bis 152), dem nach § 565 oder § 566 berechneten
Beträge zugezählt.
§ 933.
Die §§ 564 bis 566, 568, 932 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich der
Jahresarbeitsverdienst aus mindestens wochenweise bestimmten Beträgen zusammensetzt.
§ 934.
Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des Betriebsbeamten oder Facharbeiters
nicht das Dreihundertfache des Ortslohns (§ 932), so gilt dieses Dreihundertfache als
Jahresarbeitsverdienst.
§ 935.
Die Rente für verletzte Jugendliche, die nach dem Ortslohn berechnet wird,
richtet sich zunächst nach der Altersstufe, auf der sie den Unfall erleiden, und ist bei
Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend zu erhöhen.
§ 936.
Für Arbeiter, die nicht unter die §§ 931 bis 935 fallen, richtet sich die Rente
nach dem Jahresarbeitsverdienste, den landwirtschaftliche Arbeiter zur Zeit des Unfalls
durch landwirtschaftliche und andere Erwerbstätigkeit am Beschäftigungsorte durch-
schnittlich erzielen.
Den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst setzt das Oberversicherungsamt nach
Anhören der Versicherungsämter fest, und zwar getrennt für Männer und Frauen,
für Versicherte unter sechzehn Jahren, für solche von sechzehn bis einundzwanzig
Jahren und für die, welche über einundzwanzig Jahre alt sind. Die Versicherten