Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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gezahlt sondern in Sachen gewährt werden. Dies gilt nur für Rentenempfänger, die 
im Bezirke wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort als landwirtschaftliche Arbeiter 
nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen gelohnt worden und mit der Sach- 
leistung statt Renten einverstanden sind. 
Den Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde nach Durchschnitts- 
preisen fest. · 
§ 954. 
Die Sachbezüge gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf 
Rente geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) entscheidet bei Streit zwischen der 
Gemeinde und dem Berechtigten. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt 
endgültig. 
Ist der Anspruch auf Rente endgültig auf die Gemeinde übergegangen, so 
benachrichtigt die Berufsgenossenschaft die Post. 
§ 955. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten ferner die Vorschriften über 
neue Feststellung der Rente wegen Änderung der Verhältnisse (§§ 608 
bis 611) 
Fälligkeit der Leistungen und Dauer des Rentenbezugs (§§ 612, 613), 
Bezugsrecht nach dem Tode des Berechtigten (§ 614), 
Ruhen der Rente (§ 615), 
Kapitalabfindungen (§§ 616 bis 618),  
Verzicht auf Rückforderung und Rechtskraft (§§ 619, 620), 
Übertragung, Verpfändung, Pfändung und Aufrechnung der Ansprüche 
(§§ 621, 622). 
Dritter Abschnitt. 
Träger der Versicherung. 
I. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung. 
§ 956. 
Die Berufsgenossenschaften als Träger der Versicherung umfassen die Unter- 
nehmer der versicherten Betriebe. 
Die Genossenschaften werden nach örtlichen Bezirken gebildet; sie umfassen darin 
alle Betriebe der Betriebszweige, für die sie errichtet sind. 
Genossenschaften, die nach § 18 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Per- 
sonen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- Gesetzbl. S. 132) errichtet sind, bleiben in ihrem 
Bestande, vorbehaltlich der nach § 960 zulässigen Änderungen, erhalten. 
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