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VII. Bildung der Gefahrklassen.
§ 979.
Für die Bildung der Gefahrklassen (§§ 990 bis 1004, 1008) gelten aus
der gewerblichen Unfallversicherung die §§ 706 bis 710, 712. Genossenschaften,
deren Betriebe sich in der Unfallgefahr nur wenig unterscheiden, können beschließen,
keine Gefahrklassen aufzustellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-
versicherungsamts. Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Unfallverzeichnisse für
die einzelnen Betriebszweige wesentliche Verschiedenheit aufweisen.
VIII. Teilung und Zusammenlegung der Last.
§ 980.
Die Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für Unfälle, die in ihren
Bezirken eintreten, die Entschädigung bis zu drei Vierteln tragen.
Die Beträge, die dadurch den Sektionen zur Last fallen, sind auf deren Mit-
glieder nach ihrer Beitragshöhe umzulegen.
§ 981.
Werden die Umlagen nach der Grundsteuer berechnet und dabei Sektionen mit
mehr als dem Doppelten des Betrags belastet, der wirklich für sie an Entschädigungen
und Verwaltungskosten aufgewendet worden ist, so kann die Genossenschaftsversammlung
beschließen, das Mehr nach der Grundsteuer auf alle Sektionen zu verteilen.
§ 982.
Für die gemeinsame Tragung der Last gelten die Vorschriften der gewerb-
lichen Unfallversicherung (§§ 714 bis 710).
IX Vermögensverwaltung.
§ 983.
Das Reichsversicherungsamt kann über die Aufbewahrung von Wertpapieren
Bestimmungen erlassen, soweit nicht staatliche Behörden oder Organe der Selbstver-
waltung die Geschäfte führen.
§ 984.
Für
die Anlegung des Vermögens,
den Nachweis der Geschäfts= und Rechnungsergebnisse
gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 718 bis 721).
Fünfter Abschnitt.
Aufsicht.
§ 985.
Für die Aufsicht über die Berufsgenossenschaften gelten aus der gewerblichen
Unfallversicherung die §§ 722, 723.