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Das Gleiche gilt für Unternehmer, wenn für ihre Rente ein höherer als der
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter angesetzt wird.
§ 1008.
Für Betriebe nach § 917, für landwirtschaftliche Nebenbetriebe und für andere
Betriebe, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversicherung unterliegen würden,
sowie für Tätigkeiten der im § 921 bezeichneten Art sind die Beiträge nach der
Unfallgefahr abzustufen.
Die Satzung hat die Voraussetzungen hierfür sowie die Höhe dieser Beiträge
und das Verfahren zu regeln.
§ 1009.
Bestimmt die Satzung als Maßstab die Grundsteuer, so kann sie die Zahlung
der Zuschläge dem auflegen, der gesetzlich zur Grundsteuer für die Grundstücke der
genossenschaftlichen Betriebe veranlagt ist oder veranlagt sein würde, wenn die Grund-
stücke nicht von der Steuer befreit wären.
Zahlt danach ein anderer den Beitrag als der Unternehmer, so hat dieser
ihn zu erstatten.
Bei Streit über die Erstattung entscheidet das Versicherungsamt, in dessen
Bezirk der versicherungspflichtige Betrieb seinen Sitz hat. Auf Beschwerde ent-
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
4. Andere Maßstäbe.
§ 1010.
Die Satzung kann, wenn die Voraussetzungen nach § 1005 Abs. 1 vorliegen,
für die Aufbringung der Beiträge einen anderen angemessenen Maßstab bestimmen,
zum Beispiel
die Kulturart,
die Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer,
den Reinertrag, den die Grundstücke als solche, einschließlich der dazu
gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs,
nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher
Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig gewähren können,
den Ertragswert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses Rein-
ertrags ergibt.
Die §§ 996 bis 1009 sind entsprechend anzuwenden; das Nähere bestimmt
die Satzung.
5. Gemeinsame Vorschriften.
§ 1011.
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften über
Zwecke) zu denen Beiträge erhoben und Mittel verwendet werden dürfen (§ 736),
Vorschüsse auf die Beiträge sowie Vorauszahlung von Beiträgen (§§ 737
bis 739).