Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1023.. 
Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist oder nach Zustellung (§ 1021. 
Abs. 2) kann der Unternehmer gegen die Beitragsberechnung bei dem Genosesenschafts- 
vorstande Widerspruch erheben; er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. 
Dabei gilt § 757 Abs. 2. 
Die Veranlagung und die Abschätzung können dadurch nicht angefochten werden. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach § 1000. Für den Einspruch gilt dabei 
§ 759 entsprechend. 
§ 1024. 
Wird auf Widerspruch, Einspruch oder Beschwerde der Beitrag ermäßigt, so 
gilt für die Deckung des Ausfalls und den Ausgleich der Überzahlung § 760. 
§ 1025. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag ganz 
oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die §§ 1023, 1024 entsprechend. 
§ 1026. 
Kann die Gemeinde den wirklichen Ausfall der Beiträge oder die fruchtlose 
Zwangsvollstreckung nicht nachweisen, so haftet sie für die Beiträge und muß sie 
mit einsenden. 
§ 1027. 
Für das Aufbringen uneinziehbarer Beiträge gilt § 762 entsprechend. Solche 
Beiträge sind der Gemeinde, die sie schon eingesandt hat, zu erstatten. 
IV. Abführung der Beträge an die Post. 
§ 1028. 
Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vorschriften der ge- 
werblichen Unfallversicherung (§§ 777 bis 782). 
Siebenter Abschnitt. 
Weitere Einrichtungen. 
§ 1029. 
Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften gelten die Vorschriften der 
gewerblichen Unfallversicherung (§§ 843 bis 847). 
Achter Abschnitt. 
Unfallverhütung. Überwachung. 
§ 1030. 
Für Unfallverhütung und Überwachung gelten aus der gewerblichen Unfall- 
versicherung die §§ 848 bis 857, 859 bis 889, 890 Abs. 1, § 891 Abs. 2 ent- 
sprechend.
	        
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