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§ 1023..
Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist oder nach Zustellung (§ 1021.
Abs. 2) kann der Unternehmer gegen die Beitragsberechnung bei dem Genosesenschafts-
vorstande Widerspruch erheben; er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet.
Dabei gilt § 757 Abs. 2.
Die Veranlagung und die Abschätzung können dadurch nicht angefochten werden.
Das weitere Verfahren richtet sich nach § 1000. Für den Einspruch gilt dabei
§ 759 entsprechend.
§ 1024.
Wird auf Widerspruch, Einspruch oder Beschwerde der Beitrag ermäßigt, so
gilt für die Deckung des Ausfalls und den Ausgleich der Überzahlung § 760.
§ 1025.
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag ganz
oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die §§ 1023, 1024 entsprechend.
§ 1026.
Kann die Gemeinde den wirklichen Ausfall der Beiträge oder die fruchtlose
Zwangsvollstreckung nicht nachweisen, so haftet sie für die Beiträge und muß sie
mit einsenden.
§ 1027.
Für das Aufbringen uneinziehbarer Beiträge gilt § 762 entsprechend. Solche
Beiträge sind der Gemeinde, die sie schon eingesandt hat, zu erstatten.
IV. Abführung der Beträge an die Post.
§ 1028.
Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vorschriften der ge-
werblichen Unfallversicherung (§§ 777 bis 782).
Siebenter Abschnitt.
Weitere Einrichtungen.
§ 1029.
Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften gelten die Vorschriften der
gewerblichen Unfallversicherung (§§ 843 bis 847).
Achter Abschnitt.
Unfallverhütung. Überwachung.
§ 1030.
Für Unfallverhütung und Überwachung gelten aus der gewerblichen Unfall-
versicherung die §§ 848 bis 857, 859 bis 889, 890 Abs. 1, § 891 Abs. 2 ent-
sprechend.